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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Auch in eigener Sache muss der Anwalt Schriftsätze elektronisch einreichen

    | Wird ein Rechtsanwalt in einer eigenen Angelegenheit gerichtlich tätig, besteht für ihn die Pflicht, Schriftsätze nach § 55d VwGO elektronisch einzureichen, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt (VG Berlin 5.5.22, VG 12 L 25/22, Abruf-Nr. 229861 ). |

     

    Der antragstellende Rechtsanwalt hatte in einem von dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren Einstellung beantragt. Das VG sah den Antrag als unzulässig an, da der Antragsteller als Rechtsanwalt § 55d S. 1 VwGO nicht beachtet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er nicht als Prozessvertreter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftrete. Ob § 55d VwGO den Begriff des Rechtsanwalts status- oder rollenbezogen verwende, könne hier offen gelassen werden. Denn der Rechtsanwalt sei jedenfalls als solcher vor Gericht aufgetreten und habe auch den entsprechenden Anwalts-Briefkopf für seine Schriftsätze verwendet.

     

    Merke | Der sich selbst vertretende Rechtsanwalt ist als Rechtsanwalt zu behandeln. Die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant ist kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BGH NJW 11, 232, 234; Toussaint in: MüKo/ZPO, 6. Aufl., § 78 Rn. 29). Die aktive beA-Nutzungspflicht nach § 130d S. 1 ZPO, § 55d S. 1 VwGO etc. differenziert nicht danach, ob der Rechtsanwalt für Dritte oder in eigener Sache auftritt.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 112 | ID 48390041