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  • · Fachbeitrag · Editorial AK 12/2021

    Wer sich bisher nicht registriert und das beA richtig getestet hat, geht viele Risiken ein!

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 3.1.22, dem ersten Arbeitstag nach dem Jahreswechsel, wird es wirklich ernst: Zum 1.1.22 startet für alle Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr! Die Kommunikation mit der Justiz darf dann gemäß § 130d ZPO und den anderen Verfahrensvorschriften nur noch elektronisch geschehen. Für die Anwaltschaft bedeutet dies die intensive Nutzung des beA. Jede andere Form führt dazu, dass die Einreichung von Klagen, Schriftsätzen etc. zumindest unzulässig ist, wenn nicht sogar als nicht existent angesehen wird (was auch einige Richter vertreten). |

     

    Doch die Zahlen, die die BRAK am 31.10.21 veröffentlicht hat, sind erschreckend: Rund 26.000 beA-Postfächer ‒ immerhin rund 14 Prozent ‒ sind noch nicht aktiv geschaltet: Bei den niedergelassenen Kollegen sind es 11 Prozent und bei den Syndikusrechtsanwälten sogar 32 Prozent.

     

    Ich möchte nicht für die Schadenbearbeitung in der Berufshaftpflichtversicherung verantwortlich sein, wenn die ersten Fristversäumnisse etc. gemeldet werden. Denn wer sich bisher nicht erstregistriert und das beA richtig getestet hat, geht viele Risiken bei der Nutzung ein. Zwar gibt es sehr gute Handreichungen ‒ z. B. von Ilona Cosack für AK oder mit dem beA-Newsletter der BRAK. Doch meine eigene Erfahrung zeigt: Sowohl das Sekretariat als auch die Anwälte selbst müssen lernen, mit dem beA umzugehen. Anpassungen in der Kanzlei-Software (Schnittstelle Lesegerät, Hinterlegung von Zertifikaten der Mitarbeiter) kann nicht jeder selbst installieren.

     

    Gut wäre es jetzt, wenn noch Ungeübte einfach einmal im Austausch mit Kollegen prüfen, wie sie einen Schriftsatz ‒ mit Anlagen ‒ über das beA versenden. Das ist zukünftig auch unter Kollegen ein guter und sicherer Übermittlungsweg und für das gute alte Telefax oder die E-Mail ist auch hier das Ende angesagt. Achten Sie auf die Verwendung aktueller Versionen und testen Sie nicht gerade live mit Schriftsätzen, die fristgebunden sind.

     

    70 Euro kostet das beA jeden Rechtsanwalt im Jahr 2022. Dies ist der Betrag, den die Kammern an die BRAK für jedes Mitglied abführen müssen. Diese Kosten wird jeder von uns durch Einsparungen im Kanzlei-Workflow sicher rasch hereinholen.

     

    Zum Start der aktiven Nutzungspflicht wird die BRAK weitere gute Änderungen an der Software vornehmen. Das BMJV wird zum 1.1.22 noch die ERVV an die Bedürfnisse des Massenverkehrs anpassen, sodass u. a. die Diskussion um nicht eingebettete Schriften beendet wird und Einreichungen per PDF- oder TIFF-Datei unproblematisch sind. Die Übermittlung per beA wird damit hoffentlich rasch für alle Kollegen so selbstverständlich werden, wie es bisher das Fax war.

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 2 | ID 47799007