· Fachbeitrag · Recht
Gewährleistung bei der Suprakonstruktion mit Lockerung eines Locators: Was gilt?
| Welche Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn sich bei einem Patienten ein Locator als Prothesenanker lockert? Aufgrund der strukturellen Unterschiede in der privaten und in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich unterschiedliche Konstellationen. Wir betrachten zuerst die Unterschiede, bevor wir uns der Mängelbeseitigung widmen. |
Privat versicherter Patient
Der Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient wird grundsätzlich als Dienstvertrag höherer Art eingeordnet. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich daher nach den §§ 611 ff. BGB. Danach verpflichtet sich der Zahnarzt, den Patienten unter Berücksichtigung des anerkannten Standards der medizinischen Wissenschaft und Technik zu behandeln, ohne für das Behandlungsergebnis ein Erfolgsversprechen abzugeben. Dies gilt auch für Zahnersatz bzw. Suprakonstruktionen, wo - wie bei allen zahnärztlichen Leistungen - nicht auf den Arbeitserfolg, sondern auf die Arbeitsleistung abgestellt wird. Ein Erfolgsversprechen ist im Rahmen medizinischer Behandlungen nicht möglich, so dass hier mit dem Patienten kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag zugrunde liegt. Für privatzahnärztliche Behandlungen gelten keine gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
Gesetzlich versicherter Patient
Nach der Rechtsprechung kommt auch zwischen dem Vertragszahnarzt und dem gesetzlich versicherten Patienten ein Dienstvertrag zustande. Aus vertragszahnärztlichen Vorgaben ergibt sich jedoch, dass der Zahnarzt - anders als bei Privatbehandlungen - dem Kassenpatienten eine Gewährleistung auf eine prothetische Versorgung zu geben hat. Stellt sich der Patient während der Gewährleistungsfrist vor und sind Nachbesserungen an der Versorgung vorzunehmen, hat der Zahnarzt sie kostenfrei durchzuführen.
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