17.04.2023 · Fachbeitrag ·
Interview
Seit Juni 2022 dürfen Apotheken fünf pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten – u. a. die standardisierte Risikoerfassung von Bluthochdruck, die Schulung der Inhalationstechnik und die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation. Apothekerin Dr. Katja Renner ist in einer Apotheke in Heinsberg tätig. Außerdem ist sie im Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein. Ursula Katthöfer ( www.textwiese.com ) fragte sie nach den Chancen, die für Apotheken in den neuen Dienstleistungen stecken.
14.04.2023 · Fachbeitrag ·
Lohnsteuer
Ein Apothekeninhaber besucht jeden Mittwoch in der Mittagspause ein Restaurant, das sich in der Nähe seiner Apotheke befindet. An dem Restaurantbesuch dürfen auch die eigenen Mitarbeiter teilnehmen, wenn es ...
13.04.2023 · Fachbeitrag ·
Hilfsmittelabrechnung
Zum 01.07.2023 stellt die Novitas BKK das Verfahren der Hilfsmittelabrechnung von § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf § 302 SGB V um. Somit müssen Hilfsmittelrezepte zulasten der Novitas BKK künftig nicht mehr mit ...
12.04.2023 · Nachricht · Personalentwicklung
Im Jahr 2022 boten die Apothekerkammern rund 2.700 Fortbildungsveranstaltungen an – mehr als je zuvor. 2022 waren es 42 % mehr als im Vorjahr und zudem rund 7 % mehr als im Vor-Pandemie-Jahr 2019. Im Jahr 2022 nahmen rund 207.000 Personen an den Fortbildungen teil, das ist der zweithöchste je verzeichnete Wert. Nur im Jahr 2021 lag er etwa 3 % darüber.
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10.04.2023 · Fachbeitrag ·
Apothekenentwicklung
Nach dem Wareneinsatz sind die Personalkosten die zweitgrößte Kostenposition in der Apotheke – Tendenz aufgrund von Fachkräftemangel und tariflichen Gehaltserhöhungen steigend. Viele Apothekeninhaber stellen sich ...
06.04.2023 · Fachbeitrag ·
Gesundheitsleistungen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat drei neue DiGA in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.
04.04.2023 · Fachbeitrag ·
Retaxation
Seit dem 01.01.2023 dürfen Zahnärzte auf Rezepten gemäß Bundesmantelvertrag der Zahnärzte nicht mehr den Ersatzwert von 999999991 statt einer lebenslangen Arztnummer (LANR) benutzen. Dies gilt für Papier- und E-Rezepte. Eine Korrektur bzw. Ergänzung durch die Apotheke ist jedoch weder bei den Primär- noch bei den Ersatzkassen erforderlich, da Krankenkassen Rezepte nicht aufgrund einer fehlenden LANR zurückweisen dürfen.