Die Bewerbung eines Gutscheins in Höhe von 10 Euro als „Abholerentschädigung“ für den Fall, dass das verordnete Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig ist, ist wettbewerbswidrig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zulasten der Krankenkasse abzugebende Arzneimittel betroffen sind und dem Kunden durch die Abholung nicht tatsächlich besondere Unannehmlichkeiten entstehen (33. Kammer des Landgerichts München I, Urteil vom 20.11.2012, Az. 33 O 571/12, Abruf-Nr. 131552 ).
Die Frage, ob bei neuen Arzneimitteln der Erstattungsbetrag nach § 130b Sozialgesetzbuch (SGB) V den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und damit den Apothekenabgabepreis beeinflusst, ist umstritten.
Die Landesministerien für Arbeit und Soziales sowie die Bundesagentur für Arbeit sind für Apotheker die ersten Anlaufstellen, wenn es um Zuschüsse für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland geht.
Im Rahmen der Stückelung bei Betäubungsmitteln (BtM) wurde in „CT-Retax-Kompass“ Nr. 3/2013 der praktische Fall untersucht, was bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über Ritalin 10 mg 2 x 50 Stück zu beachten ist. Im Folgenden wird vorausgesetzt, dass der Arzt über die Packungsgrößenumstellungen im Oktober und November 2012 informiert ist. Er verordnet 2 x 60 Stück Ritalin 10 mg.
Kontinuierlich informierte Kunden fühlen sich Ihrer Apotheke verbunden. Durch einen gedruckten oder digitalen Newsletter können Sie mit ihnen in regelmäßigen Abständen im Kontakt stehen und sie über alles ...
Nach wie vor erreichen uns Leseranfragen zu den Voraussetzungen, unter denen die Abgabe eines Fertigarzneimittels erfolgen kann, für das aktuell keine N-Normierung vorgesehen ist. Denn einzelne Änderungen der ...
Ein Apotheker fragt: „Ist es rechtlich zulässig, wenn Medikamente in Werkstätten für Behinderte durch dort angestelltes Personal (Schreiner, Gärtner etc.) nach einer Schulung durch eine Apotheke und Unterweisung durch eine Pflegekraft gestellt und an die Beschäftigten mit Behinderung abgegeben werden?“ Die Antwort erhalten Sie in „Heimversorgung“ Nr. 2/2013 unter www.heimversorger.de .