22.12.2016 · Fachbeitrag ·
Apothekenrecht
Verwürfe, die sich nicht vermeiden lassen, sind dem Apotheker von der Krankenkasse zu erstatten. Ein solcher Verwurf ist die Teilmenge eines Arzneimittels, die sich nicht mehr weiter verarbeiten lässt, weil ihre Haltbarkeit überschritten ist oder weil sie aus rechtlichen Gründen nicht in einer anderen Rezeptur verarbeitet werden darf (Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 14.04.2016, Az. S 17 KR 260/14, Urteil unter www.dejure.org ).
21.12.2016 · Nachricht · Personal
Die deutschen Apotheker sind offen für qualifizierte Kollegen und Mitarbeiter aus dem Ausland. „Wer in der Apotheke arbeiten will, muss neben der fachlichen Kompetenz auch gute Sprachkenntnisse für die ...
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19.12.2016 · Fachbeitrag ·
Lohnsteuer
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2017 enthält. Dieser Ratgeber kann unter www.iww.
19.12.2016 · Fachbeitrag ·
Apothekervergütung
Die Schiedsstelle hatte die Regeln für Korrekturverfahren bei Arzneimittelverordnungen für Krankenkassen und Apotheker mit einem Beschluss vom 01.06.2016 neu festgelegt. Danach unterbleiben gemäß § 3 Rahmenvertrag, § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V Retaxationen bei unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangierenden Fehlern. Dies gilt nun rückwirkend zum 23.07.2015 für alle Abgaben von Arzneimitteln ab diesem Tag (an diesem Stichtag ist das ...
19.12.2016 · Fachbeitrag ·
Werbungskosten
Studienkosten sind nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.05.2016, Az. 12 K 562/13, Az.
19.12.2016 · Fachbeitrag ·
Lohnsteuer
Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt auch im nächsten Jahr 223 Euro. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde hingegen um 5 Euro auf 241 Euro erhöht (Neunte Verordnung zur Änderung ...
19.12.2016 · Fachbeitrag ·
Steuerkalender
Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung der jeden Monat fälligen Lohnsteuer die dreitägige gesetzliche Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Damit Sie alle Termine 2017 im Blick haben, hat AH diese zusammen mit den zulässigen Schonfristen für Sie übersichtlich zusammengefasst. Den aktuellen Steuerkalender können Sie auf ah.iww.de unter „Downloads/Steuern“ abrufen.