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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Apotheker darf nicht für Kundenreisen werben

    von RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    | Einem Apotheker ist es nach § 2 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verboten, in den Apothekenbetriebsräumen Reisen zu bewerben, zu vermitteln oder dazu zu beraten (Verwaltungsgericht [VG] Minden, Urteil vom 07.11.2016, Az. 7 K 2536/14, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Apotheker warb mit Informationsflyern, die auf einem Warenaufsteller vor der Apotheke auslagen, und einem Plakataufsteller für Kundenreisen des Veranstalters X. An diesen nahm der Apotheker auch selbst teil. Zudem lagen in der Apotheke Gesundheitsmagazine aus, in denen für die Reisen des X geworben wurde und in denen der Apotheker als Ansprechpartner für Informationen und Buchungen benannt war. Auch in Zeitungen schaltete der Apotheker Anzeigen für die Reisen und half seinen Kunden bei den Buchungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde forderte den Apotheker auf, diese Bewerbung, Beratung und Vermittlung der Reisen in den Apothekenbetriebsräumen zu unterlassen. Das VG bestätigte das Werbeverbot der Behörde und wies die Klage des Apothekers ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Handeln des Apothekers verstößt gegen das Verbot des Angebots von nicht apothekenüblichen Waren und Dienstleistungen in Apotheken (§ 2 Abs. 4 ApBetrO). Apothekenüblich sind nur Dienstleistungen, die der Gesundheit von Menschen und Tieren dienen oder diese fördern (§ 1a Abs. 11 ApBetrO). Reisen bzw. deren Vermittlung fallen nicht darunter. Es kommt nicht darauf an, ob der Apotheker die Reisen ohne Entgelt vermittelte oder nicht, da auch unentgeltliche Dienstleistungen von dem Verbot erfasst werden. Die Untersagung verstößt auch nicht gegen die Berufsfreiheit, weil das Verkaufsverbot nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.09.2013, Az. 3 C 15.12, Urteil unter www.dejure.org) mit Art. 12 GG in Einklang steht. Es ist anerkannt, dass die Kernaufgaben des Apothekers e- die Gesundheitsförderung und Erfüllung des Arzneimittelversorgungsauftrags - nicht von den sonstigen Geschäftstätigkeiten des Apothekers belastet werden dürfen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Verbot des Angebots nicht apothekenüblicher Dienstleistungen i. S. des § 1a Abs. 11 ApBetrO soll verhindern, dass sich die Apotheke zu einem „Drugstore“, einem Kosmetikstudio, oder - wie hier - zu einem Reisebüro entwickelt. Das Urteil folgt der herrschenden Rechtsprechung. Erlaubte apothekenübliche Dienstleistungen sind nach § 1a Abs. 11 ApBetrO insbesondere

    • 1. die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung, zu Vorsorgemaßnahmen, über Medizinprodukte,
    • 2. die Durchführung von einfachen Gesundheitstests,
    • 3. das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten sowie
    • 4. die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationen.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 14 | ID 44457520