Die Absage von Veranstaltungen ist zurzeit leider ein alltägliches Ereignis: Auch das Darmstädter Blister Symposium muss im 12. Jahr seines Bestehens aufgrund des Coronavirus erstmals entfallen. Damit der immer wieder produktive kollegiale Austausch nicht völlig wegfällt, konzipiert das Team von Omnicell in Darmstadt zurzeit digitale Alternativen. Dabei sollen die Themen im Fokus stehen, die für die Teilnehmer besonders interessant sind.
Auf der Webseite www.mein-apothekenportal.de können sich interessierte Apothekeninhaber aus Berlin und Brandenburg ab sofort für die Teilnahme am E-Rezept-Pilotprojekt des Berliner Apothekervereins (BAV) und des ...
Am 30.09.2020 läuft die Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung von elektronischen Aufzeichnungssystemen ohne zertifizierte Sicherheitseinheit (TSE) aus. Dieser Beitrag fasst alle wissenswerten Fakten zusammen ...
In der Apotheke ist eine Vielzahl an Dokumentationen vorgeschrieben, z. B. nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), dem Medizinprodukte-, Gefahrstoff- und dem Betäubungsmittelrecht. AH stellt diese in einer Beitragsserie vor. Dieser Beitrag befasst sich mit den Vorgaben der ApBetrO, angefangen bei der Dokumentation der Prüfung von Ausgangsstoffen und Defekturen über die Herstellung von Rezepturarzneimitteln bis hin zu stichprobenartigen Prüfungen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10.06.2020, Az. 4 StR 503/19) hat die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und mehrerer ...
Eine Studie des Instituts Arbeit und Technik (IAT) belegt, dass die flächendeckende Versorgung durch Apotheken vor Ort in den kommenden Jahren in Westfalen-Lippe nicht gesichert ist.
Es hatte sich Ende 2018 in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon angedeutet: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält das Sammeln von Rezepten und eine anschließende Belieferung per Boten für bereits von der Versandhandelserlaubnis der Apotheke gedeckt (BVerwG, Urteil vom 23.04.2020, Az. 3 C 16.18). Eine zusätzliche Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle ist damit nicht erforderlich.