Der Hinweis „Nur in der Apotheke erhältlich“ auf den Umverpackungen eines freiverkäuflichen Tees ist unzulässig, weil er weder mit der Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang steht noch für die gesundheitliche Aufklärung wichtig ist (Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.1.2016, Az. 13 A 2552/13, Beschluss unter www.dejure.org ).
Der tagtägliche Kontakt mit Arzneimitteln aller Art beim Stellen, Vorbereiten der Gabe oder Verabreichen stellt je nach Wirkstoff ein Risiko für das Pflegepersonal dar. Diesem muss der Heimträger Rechnung tragen.
Apothekern ist es verboten, Kunden bei der Abgabe rezeptpflichtiger, preisgebundener Medikamente einen 1-Euro-Gutschein zu überreichen. Die Gewährung derartiger Boni verstößt gegen das Heilmittelwerberecht.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen jetzt in Ausnahmefällen bis zu drei Tage rückdatiert werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. Dezember 2015 beschlossen. Die entsprechende Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ist am 4. März 2016 in Kraft getreten.
Frage: „Wir sind eine Apotheke, die Arzneimittel für ein Seniorenheim verblistert. Jetzt teilten uns die Ärzte mit, dass eine Anforderung von Rezepten durch die Apotheke und eine Zusendung per Post aufgrund des ...
Dass das Wirtschaftlichkeitsgebot im System der GKV einen enormen Stellenwert einnimmt, steht außer Frage. Wie aber verhält es sich, wenn dieses mit dem Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl als ebenfalls hohes ...
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Das Gesetz soll im August 2016 in Kraft treten.