Die Änderung der Menge des verordneten Arzneimittels durch den Apotheker ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig (Landessozialgericht Erfurt, Urteil vom 26.5.2015, Az. L 6 KR 478/11).
Frage: „Wir beliefern ein Heim, in dem geistig behinderte Menschen wohnen. Jetzt stellt sich bei Medizinprodukten wie Blutzuckermessgeräten oder Pariboy zur Inhalation die Frage, ob die Anwendung dort ‚privat‘ ...
Rezepturarzneimittel wie zum Beispiel parenterale Ernährungslösungen oder patientenindividuelle Hypo-Sensibilisierungslösungen enthalten zahlreiche Bestandteile. Deshalb kommt es häufig vor, dass der verordnende Vertragsarzt die Bestandteile des Arzneimittels nicht auf dem Verordnungsblatt Muster 16 nennt, sondern auf einem diesem beigefügten Beiblatt. Auch wenn dieses Beiblatt vom Vertragsarzt mit datierter Unterschrift versehen und dem Verordnungsblatt angeheftet wurde, verweigern einige Ersatzkassen in ...
Bewirbt eine Apotheke ihren „diskreten Beratungsbereich“, stellt dies keine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn er die Mindestanforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ...
Frage: „Zur Qualitätssicherung möchte ein von uns betreutes Heim Notfallkoffer erneuern. Gibt es dafür Richtlinien oder verbreitete Standards? Welche Utensilien sollte der Notfallkoffer enthalten? Gibt es solche ...
Nach dem Bundessozialgericht (BSG) sind die Parteien der Arzneilieferverträge befugt, Ausschlussfristen für die Abrechnung zu vereinbaren. Wird diese Abrechnungsfrist versäumt, geht der Vergütungsanspruch des Apothekers unter. Was dies in der Apothekenpraxis bedeutet, lesen Sie im „CT-Retax-Kompass“.