Öffentliche Apotheken sind zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel verpflichtet. Die dabei zu erzielende Importquote ist in § 5 Abs. 3 Rahmenvertrag (RahmenV) über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V definiert. Die Ermittlung dieser Importquote und die Bedeutung der Wirtschaftlichkeitsreserve erläutert Apotheker Dr. Spielvogel anhand eines fiktiven Beispiels unter www.ct-retax-kompass.de .
In der Apotheke sollte vor der Abgabe eines Rabattarzneimittels anstelle des ursprünglich verordneten Medikaments stets geprüft werden, ob der Austausch vorhersehbar mit Risiken für den Therapieerfolg oder die ...
Die Einführung der Rabattverträge und die zunehmende Retaxationstendenz der Krankenkassen lösen bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in der Apotheke nach wie vor häufig Unsicherheit aus. Insbesondere wenn das ...
Auch die AATB (= Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen) hat sich – wie die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) – daran versucht, rechtskonforme und praxisorientierte Hilfestellungen für die Umsetzung der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu entwickeln. Die Beteiligten haben am 14. Februar 2013 ihre FAQ, also eine umfangreiche Liste mit 56 Fragen und Antworten zu erkanntermaßen strittigen Themen veröffentlicht. Einen Überblick erhalten ...
Gibt ein Apotheker an einen Versicherten ohne erkennbaren Grund und trotz eines geltenden Rabattvertrags nicht das Rabattarzneimittel, sondern ein teureres Präparat ab, so hat er keinen Anspruch auf die Vergütung ...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – mit Auswirkungen für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle im Bundesgebiet – über die Reichweite der Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Behandlung ...
Erklärt der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, stellt dies ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einem Arbeitnehmer die Abgeltung für 43 Urlaubstage zugesprochen, die der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben als zutreffend angegeben hatte (LAG Köln, Urteil vom 4.4.2012, Az. 9 Sa 797/11, Abruf-Nr. 121786 ).