Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung für die Bürger der EU ist durch eine Änderung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung ab 2014 noch einfacher geworden. Verordnende Ärzte müssen jetzt verpflichtend ihre Telefonnummer und – soweit vorhanden – auch ihre Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse angeben, damit ohne weiteren Aufwand eine Kontaktaufnahme bei Rückfragen zwischen dem abgebenden Apotheker und dem verschreibenden Arzt möglich ist.
Eine kooperative Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker ist nur erlaubt, soweit dabei die gesetzlichen Vorgaben für die apothekerliche und ärztliche Berufsausübung eingehalten werden. Doch in der Praxis tauchen ...
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) spielt wegen des seit 2002 allgemein bestehenden gesetzlichen Anspruchs der Arbeitnehmer und für Apotheken insbesondere wegen des „Tarifvertrags zur betrieblichen ...
In einer Google-Kleinanzeige (AdWords) muss ein Link auf die Pflichtangaben über Risiken und Nebenwirkungen gesetzt werden. Bei der Werbung außerhalb von Fachkreisen müssen solche Kleinanzeigen zwar nicht selbst den kompletten Pflichttext enthalten, aber unmittelbar auf diesen hinweisen. Ein Link müsse automatisch, also ohne weitere Klicks und ohne Scrollen auf der verlinkten Seite zu der Stelle führen, wo sich die Pflichtangaben befinden – so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall.
Ein auf das gesamte nicht rezeptpflichtige Apothekensortiment einlösbarer Gutschein darf nicht nur unabhängig von der 1-Euro-Wertgrenze gewährt werden, sondern unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) schon gar ...
Ein älterer Kunde löst in der Apotheke ein Kassenrezept über Movicol Beutel N3 ein. Bei der Beratung stellt sich heraus, dass das Präparat zur Behandlung einer Obstipation, an der er aufgrund einer Opioid-Therapie ...
Kosmetikbehandlungen in der Apotheke versprechen eine fachkundige Hautbehandlung und pharmazeutisches Wissen. Doch der Kosmetikberatung und -behandlung dort sind rechtliche Grenzen gesetzt. Die aktuelle Ausgabe des „Wirtschaftsbrief Apotheken“ gibt einen Überblick, damit Sie eine zulässige Serviceleistung anbieten können (kostenlose Bestellung des Beitrags per E-Mail an ah@iww.de).