Bei der Arzneimittelversorgung im Dringlichkeitsfall nach § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) hat der Apotheker gegen die GKV keinen Anspruch auf Vergütung des abgegebenen Arzneimittels, wenn es an einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung fehlt. Das Arzneimittel sollte daher nur zulasten des Versicherten abgegeben werden. Der Versicherte seinerseits ist nicht schutzlos, weil er gegen die Kasse einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Erstattung der ihm entstandenen ...
Der Trend zu größeren Strukturen ist in der Apothekenlandschaft schon seit längerem erkennbar. Das zeigt auch die jüngste Analyse der apoBank zu den Apothekengründungen im Jahr 2014, die auf den von der apoBank ...
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine Neuregelung in § 4 Abs. 12 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (AVV-vdek), die das Verhältnis von Original und Import im Rahmen der Substitutionsentscheidung konkretisieren ...
Die jährliche Urlaubsplanung ist in jeder Apotheke ein wiederkehrendes und wichtiges Thema. Wenn die Urlaubsplanung nicht transparent und gerecht geregelt ist, kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen den Mitarbeitern und zum Kampf um die „bestena “ Urlaubszeiten und Urlaubstage. Mit einer vorausschauenden und kollegialen Urlaubsplanung können Sie derartige Auseinandersetzungen weitgehend vermeiden.
Blutzuckerteststreifen sind seit mehr als sechs Jahren im Fokus von besonderen Einsparbestrebungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Neben der Erschließung alternativer Versorgungswege ist dabei die Preisgestaltung ...
Der externe Betriebsvergleich bietet Ihnen im jährlichen Turnus die Möglichkeit, Ihre Apotheke mit der (rechnerischen) Durchschnittsapotheke zu vergleichen und so die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen.