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  • 12.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121125

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 03.02.2012 – 7 Sa 1485/11

    Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind, damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs.



    Es ist nicht sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, wird in der Berufungsverhandlung die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung erklärt, die Gegenstand einer anderweiten gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien ist. Es fehlt an der Prozesswirtschaftlichkeit, weil nicht ein weiteres Verfahren vermieden, sondern ein neues produziert wird.


    7 Sa 1485/11
    Tenor:
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.08.2011 - 3 Ca 565/11 O - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
    Die Revision wird nicht zugelassen
    Tatbestand
    Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 und um Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat April 2011 in Höhe von 6.006,44 € (brutto).
    Der 1942 geborene Kläger ist auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 09.06.2008 seit dem 01.07.2008 als "Leiter technische Entwicklung/Konstruktion" bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war zuvor Inhaber des Unternehmens der jetzigen Beklagten. Er veräußerte auf der Basis eines Kauf- und Übertragungsvertrages vom 09.06.2008 (im Folgenden: Kaufvertrag) die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Vorräte, den Kundenstamms sowie sonstige immaterielle Werte an die jetzige Beklagte.
    Dem Kläger war ein Dienstwagen der Marke Ford, Typ S-Max, zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitsvertrag, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 4 bis 6 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, enthält - soweit für das Streitverfahren von Bedeutung - folgende Regelungen:
    "(&)
    § 5
    Dienstwagen
    Der Angestellte erhält für die Dauer des Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen der oberen Mittelklasse, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf. Die auf die private Nutzung entfallende Steuer trägt der Arbeitnehmer.
    § 6
    Spesenregelung
    Bei Dienstreisen werden folgende Spesen ersetzt: Hotelkosten incl. Übernachtung und Frühstück, Flugkosten, Mietwagen der gehobenen Mittelklasse, dienstliche veranlasste Tankquittungen, Telefonkosten sowie sonstige Bewirtungskosten, die dem Geschäftszweck dienen.
    (&)"
    § 2 des Arbeitsvertrages legt fest, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten fünf Jahre nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden könne.
    Der Kläger reichte im Monat März 2011 vier Tankquittungen mit einem Gesamtwert von 376,66 € bei der Beklagten ein und bat um Erstattung der verauslagten Beträge. Im Monat März 2011 nutzte der Kläger das ihm überlassene Fahrzeug ganz überwiegend zu privaten Zwecken. So befand sich der Kläger im Urlaub auf Ameland und betankte sein Fahrzeug unmittelbar vor Reiseantritt. In der 2. Hälfte des Monats März 2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er reichte einen Tankbeleg über 88,01 € zum Ausgleich durch die Beklagte ein, der das Datum des 29.03.2011 trug.
    Mit Schreiben vom 07.04.2011 konfrontierte die Beklagte den Kläger mit dem Vorwurf, es bestünden konkrete Verdachtsmomente dafür, dass der Kläger das Fahrzeug im Monat März 2011 überwiegend zu privaten Zwecken genutzt und gleichwohl die angefallenen Tankbelege im vollem Umfang eingereicht hätte. Die Beklagte gab dem Kläger in diesem Schreiben Gelegenheit, sich im Rahmen eines für den 12.04.2011 anberaumten Gesprächs zu den Vorwürfen zu äußern. Das Gespräch nahm der Kläger nicht wahr. Die Beklagte kündigte mit einem dem Kläger am 16.04.2011 zugegangenen Schreiben vom 14.04.2011 das Arbeitsverhältnis fristlos.
    Der Kläger hat behauptet, zwischen den Parteien sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart worden, dass sämtliche Kosten des Dienstwagens von der Beklagten getragen würden. Dazu hat er die Auffassung vertreten, dies käme auch hinreichend deutlich in den arbeitsvertraglichen Regelungen zum Ausdruck. So habe er die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages dahingehend verstanden, dass die auf die private Nutzung des Fahrzeugs entfallende Steuer von ihm zu tragen sei, während sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs anfallenden Kosten von der Beklagten zu tragen seien. Die Spesenregelung in § 6 ändere daran nichts. Der dortige Hinweis auf die Erstattung privater Tankquittungen stehe in einem anderen Zusammenhang. Letztlich sei es auch unter praktischen Gesichtspunkten kaum möglich, bei Tankvorgängen zwischen privaten und dienstlichen Fahrten zu unterscheiden. Er habe - so seine Behauptung - sämtliche Tankbelege, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen seien, bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte habe die Tankbelege überprüft und sodann ausgeglichen. Letztlich habe auch der Geschäftsführer der Beklagten gewusst, dass er - der Kläger - Privatfahrten durchführe und die in diesem Zusammenhang entstehenden Tankbelege einreiche. So sei er regelmäßig zur Durchführung von Hilfstransporten nach Polen gefahren, was dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen sei. Das Fahrzeug habe er regelmäßig in D2 aufgetankt, während er dort dienstlich in den vergangenen Jahren lediglich ein einziges Mal gewesen sei.
    Der Kläger hat beantragt,
    es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 - zugegangen am 16.04.2011 - nicht aufgelöst worden ist;
    die Beklagte wird verurteilt, ihm eine Abrechnung über die im Geschäftsjahr 2009 verdiente Tantieme zu erteilen;
    die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Auskunft ergebende Tantieme an ihn zu zahlen;
    die Beklagte wird verurteilt, an ihn 6.006,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Sie hat behauptet, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass ihm lediglich die Fahrtkosten für dienstlich veranlasste Fahrten erstattet werden würden. Dies ergebe sich hinreichend klar aus dem Arbeitsvertrag und sei so auch in der Vergangenheit umgesetzt worden. Die vom Kläger eingereichten Tankbelege seien von ihr lediglich stichprobenartig überprüft worden. Sowohl die im November 2010 durchgeführte Überprüfung der Abrechnung für Oktober 2010 als auch die folgende Überprüfung im Januar 2011 habe keine Unregelmäßigkeiten aufgewiesen. Erst die am 06.04.2011 erneut durchgeführte stichprobenartige Kontrolle habe gezeigt, dass sich der Kläger im März 2011 sämtliche Kosten habe erstatten lassen, obwohl er das Fahrzeug ganz überwiegend zu privaten Zwecken genutzt habe. Der Kläger habe damit, so ihre Auffassung, zu ihren Lasten einen Spesenbetrug begangen, zumindest bestehe ein entsprechender schwerwiegender Verdacht.
    Mit Urteil vom 12.08.2011 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 aufgelöst worden ist und die Beklagte verurteilt, an den Kläger das für den Monat April 2011 von der Beklagten nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 6.006,44 € (brutto) zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage im übrigen abgewiesen, soweit der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über die im Geschäftsjahr 2009 verdiente Tantieme sowie Auszahlung der sich daraus ergebenden Beträge beansprucht hat. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar sei ein Spesenbetrug für sich gesehen geeignet, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Doch sei es der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass der Kläger bei Hereingabe der Tankbelege tatsächlich wusste, die volle Erstattung nicht beanspruchen zu können. § 5 des Arbeitsvertrages räume die Privatnutzung des Fahrzeugs ein. § 6 befasse sich mit Spesenregelungen, die im Zusammenhang mit Dienstreisen stünden. Auch aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit lasse sich nicht der Schluss gewinnen, dem Kläger sei bewusst gewesen, sämtliche Tankquittungen einreichen zu dürfen. Selbst wenn der Kläger bei etwaigen Kontrollen in der Vergangenheit nicht sämtliche Tankquittungen eingereicht haben sollte, lasse dies nicht die Schlussfolgerung darauf zu, dass er positive Kenntnis davon gehabt habe, privat veranlasste Tankkosten nicht einreichen zu dürfen. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung hätte in Betracht kommen können. Für den Monat April 2011 stünde dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Bruttogehaltes in Höhe von 6.006,44 € aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag zu, während der Kläger die Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung für das Kalenderjahr 2009 nicht beanspruchen könne.
    Gegen das der Beklagten am 19.08.2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 19.09.2011 eingegangene und innerhalb der bis zum 21.11.2011 verlängerten Frist an diesem Tag begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Klageabweisungsbegründung erster Instanz. Sie ist der Auffassung, bereits aus § 6 des Arbeitsvertrages ergebe sich deutlich, dass nur dienstlich veranlasste Tankquittungen von ihr zu erstatten seien. Die Kosten für Privatfahrten, die der Kläger unter Verwendung des ihm überlassenen Fahrzeugs vornehme, müsse er selber tragen. Dem Kläger sei diese Regelung auch bekannt gewesen. Er habe den Arbeitsvertrag eigenhändig unterzeichnet und die Vereinbarung individuell ausgehandelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Unternehmensveräußerung wohl bedacht gewesen sei. Letztlich habe sich für den Kläger auch geradezu aufdrängen müssen, dass sie nicht habe bereit sein wollen, ihm Fahrtkosten für einen Monat zu erstatten, obwohl er das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug in diesem Monat nur an wenigen Tagen zu dienstlichen Zwecken genutzt habe.
    Sie habe dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 07.04.2011 Gelegenheit geben wollen, den Vorwurf aufzuklären. Der Kläger habe diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Mehr habe sie zur Sachverhalts Aufklärung nicht beisteuern können. Sie habe daher annehmen müssen, dass zumindest der dringende Verdacht bestehe, der Kläger habe versucht, zu ihren Lasten einen Betrug zu begehen. Immerhin bestreite der Kläger nicht, privat veranlasste Fahrtkosten ihr gegenüber abgerechnet zu haben, wie sich letztlich auch aus den zur Anlage gereichten Tankquittungen entnehmen lasse. Letztlich sei die Regelung, dass nur dienstlich veranlasste Fahrtkosten erstattet würden, in der Vergangenheit auch so umgesetzt worden. Bereits die einmalige Begehung eines Spesenbetruges könne einen wichtigen Grund für den Anspruch einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Einer vorherigen Abmahnung bedürfe es nicht.
    Angesichts der rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe dem Kläger auch kein Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 17.04.2011 bis zum 30.04.2011 zu. Hilfsweise habe sie mit ihrem Schreiben vom 20.10.2011 die Aufrechnung mit bestehenden Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von 35.302,50 € erklärt, wobei sich die Gegenforderungen daraus ergeben würden, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung einen Betrag in Höhe von 35.302,50 € in vertragswidriger Weise nicht an sie weitergeleitet habe. So sei im Unternehmenskaufvertrag geregelt, dass Aufträge, die vor dem Stichtag des 30.06.2008 eingegangen, aber erst nach dem Stichtag angenommen worden seien, der Beklagten zustünden, weshalb ihr auch der gesamte Umsatz aus den entsprechenden Werkzeugaufträgen zufließen solle. Sie sei lediglich verpflichtet gewesen, 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis an den Kläger auszukehren. Der Kläger habe indes in den meisten Fällen die Erlöse in voller Höhe einbehalten. So müsse der Kläger an sie aus dem Auftrag S2-P1 7U3R-7H495-K2 einen Betrag in Höhe von 3.740,00 € zahlen. Aus dem Auftrag M2 M3 stünde ihr ein weiterer Betrag in Höhe von 14.100,00 € zu. Im Zusammenhang mit dem Auftrag S2-P1 73-7H495-FA habe der Kläger an sie einen Betrag in Höhe von 23.500,00 € zu erstatten. Damit stünde ihr aus dem Unternehmenskaufvertrag ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 41.340,00 € zu. Davon sei ein Gegenanspruch in Höhe von 6.037,50 € in Abzug zu bringen, so dass sich eine Gesamtforderung in Höhe von 35.302,50 € ergebe. Durch die erklärte Aufrechnung sei die Forderung des Klägers auf Zahlung des Gehalts für den Monat April 2011 untergegangen.
    Die im Berufungsverfahren erstmals erklärte Aufrechnung sei auch sachdienlich, so ihre Auffassung, und damit gemäß § 533 Ziff.1 ZPO zulässig. Die Sachdienlichkeit könne nur ausnahmsweise verneint werden. Der Sachverhalt, der ihren Gegenanspruch begründe, sei im Übrigen Gegenstand einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die in einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegen zum Aktenzeichen 3 Ca 937/11 O angegriffen werde. Auch in diesem Kündigungsschutzverfahren mache der Kläger seine weiteren Bruttomonatsentgelte geltend. Diesbezüglich werde ebenfalls die Aufrechnung erklärt werden müssen. Es sei daher sachdienlich, wenn das zweitinstanzliche Gericht diesen ebenfalls kündigungsrelevanten Sachverhalt bewerte.
    Die Beklagte beantragt,
    das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.08.2011- Az.: 3 Ca 565/10 O - teilweise abzuändern und Klage insgesamt abzuweisen.
    Der Kläger beantragt,
    die Berufung zurückweisen.
    Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Frage offen gelassen, ob sich aus dem Arbeitsvertrag eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der privat veranlassten Tankkosten ergebe. In jedem Fall spreche nichts dafür, dass er positive Kenntnis davon gehabt haben könnte, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit privaten Fahrten des Dienstfahrzeugs zu haben. Letztlich seien die Regelungen in § 5 und § 6 des Arbeitsvertrages allerdings auch eindeutig. Er habe die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages so verstanden, dass seinerseits die auf die private Nutzung des Dienstfahrzeugs entfallende Steuer zu tragen sei, während die Beklagte alle weiteren Kosten zu übernehmen habe. Dem stehe § 6 des Arbeitsvertrages nicht entgegen, weil dort ein anderer Fall geregelt sei, nämlich eine Spesenregelung für dienstlich veranlasste Fahrten mit anderen als dem Dienstfahrzeug. Es sei auch unzutreffend, behaupte die Beklagte, dass die Regelung aus dem Arbeitsvertrag so gehandhabt worden sei, wie sie sie hat verstehen wollen. So habe ihr Geschäftsführer D3 positive Kenntnis davon gehabt, dass er - der Kläger - Hilfsfahrten nach Polen mit dem Dienstfahrtzeug durchgeführt habe. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung wäre der Beklagten - so seine Auffassung - zuzumuten gewesen, zunächst seine Genesung abzuwarten. Bestritten bleibe, dass die Kündigungserklärungsfrist des § 626 BGB gewahrt worden sei. Ebenso werde bestritten, dass die Beklagte erst am 06.04.2011 vom Sachverhalt Kenntnis erlangt habe.
    Er ist der Auffassung, die nunmehr erstmals in den Prozess eingeführte Hilfsaufrechnung sei nach § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 533 ZPO unzulässig. Er stimme der Hilfsaufrechnung jedenfalls nicht zu. Sachdienlich sei sie auch nicht. Der Tatsachenkomplex sei nun erstmals neu in das Verfahren zweiter Instanz eingeführt worden. Er sei - insoweit unstreitig - Gegenstand zweier erstinstanzlicher Verfahren. So müsse sich das Arbeitsgericht Siegen vor dem Hintergrund einer weiter ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit dem Sachverhalt auseinander setzen, der die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung der Beklagten begründen soll. Der Zahlungsanspruch selbst sei darüber hinaus in einem Verfahren vor dem Landgericht Siegen streitgegenständlich. Ferner werde die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Arbeitslohn erklärt, ohne dass berücksichtigt werde, dass dies ohne Weiteres nicht möglich sei. Außerdem könne die Hilfsaufrechnung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrundezulegen habe. Der äußerst umfangreiche Tatsachenvortrag der Beklagten sei neu, ohne dass die Beklagte sich die Mühe gemacht habe anzugeben, warum er berücksichtigt werden könne. Letztlich stünde der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht zu.
    Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen, ebenso wie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 03.02.2012.
    Entscheidungsgründe
    Die gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist, die antragsgemäß verlängert wurde, ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat keine Erfolg.
    Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch verurteilt, an den Kläger die rechnerisch nicht streitige Bruttomonatsvergütung für den Monat April 2011 in Höhe von 6.006,44 € zu zahlen.
    Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 aufgelöst worden. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zutreffend hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt, dass sowohl ein versuchter Spesenbetrug als auch der schwerwiegende und dringende Verdacht einer strafbaren Handlung für sich gesehen geeignet sein kann, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Das Berufungsgericht vermochte indes nichts zu erkennen, was ein strafbares Verhalten des Klägers begründen oder für die Beklagte zu einem schwerwiegenden und dringenden Verdacht der Verwirklichung von Straftatbeständen zu ihren Lasten hätte führen können.
    Insbesondere vermochte das Berufungsgericht nicht zu sehen, dass der Kläger durch die Hereingabe der im Monat März 2011 angefallenen Tankquittungen versucht haben könnte, zu Lasten der Beklagten einen Spesenbetrug zu verwirklichen. Der Versuch betrügerischen Verhaltens setzt voraus, dass der Kläger versucht haben müsste, durch Vortäuschen falscher Tatsachen bei der Beklagten einen Irrtum zu erregen, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der ihm nicht zusteht. Der Kläger hat hingegen zu Recht Tankquittungen für den Monat März 2011 vorgelegt, die ihm trotz der von ihm in diesem Monat durchgeführten Privatfahrten von der Beklagten zu erstatten waren.
    Dies ergibt sich für die Kammer mit der nötigen Eindeutigkeit aus den arbeitsvertraglichen Regelungen. Arbeitsverträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben dies mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordert. Nach § 133 BGB ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden festzustellen. Eine ausschließliche Orientierung am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks hat nicht zu erfolgen. Alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung sind zu berücksichtigen, die Rückschlüsse darauf zulassen, welchen wirklichen Willen der Erklärende seiner Erklärung geben wollte und wie diese letztlich vom Erklärungsempfänger zu verstehen war (ständ. Rechtspr., vgl. nur BAG - 18.08.2009 - 9 AZR 482/08 - NZA 2010, 503; 03.04.2007 - 9 AZR 283/06, BAGE 122, 33).
    § 5 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass der Kläger für die Dauer des Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen erhält, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Einschränkungen, die die Privatnutzung betreffen könnten, sind dort nicht enthalten. Es ist alleine aufgeführt, dass der Arbeitnehmer die auf die Privatnutzung entfallende Steuer zu tragen hat. Die Arbeitsvertragsparteien haben damit nur geregelt, dass der Kläger den in der Überlassung des Dienstwagens auch zu privaten Zwecken liegenden Vorteil zu versteuern hat.
    Die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen, sondern für die Annahme des Klägers, bereits aus § 5 des Arbeitsvertrages ergebe sich eindeutig, dass ihm der Wagen einschränkungslos zu privaten Zwecken überlassen worden ist. Ist in § 6 unter der Überschrift "Spesenregelung" vorgesehen, dass "dienstlich veranlasste Tankquittungen" erstattet werden, so muss dies in den Kontext gestellt werden, für den diese Regelung vorgesehen ist. Dies ist der Ausgleich von Spesen, die bei Dienstreisen anfallen, wie es der erste Halbsatz in § 6 des Arbeitsvertrages vorsieht. Erstattet werden danach Hotelkosten inkl. Übernachtung und Frühstück, Flugkosten und Kosten eines Mietwagens der gehobenen Mittelklasse. Erst dann folgt in der Auflistung die Formulierung, dass auch dienstlich veranlasste Tankquittungen erstattet werden. Der Zusammenhang macht deutlich, dass es um solche Tankquittungen geht, die auf Dienstreisen für die Inanspruchnahme eines Mietwagens angefallen sind. Hätte die Beklagte regeln wollen, dass trotz der Überlassung des Dienstfahrzeugs auch zu privaten Zwecken lediglich die Kosten für "dienstlich veranlasste Tankquittungen" hätten erstattet werden sollen, hätte dies in § 5 des Arbeitsvertrages aufgenommen werden müssen. Die Arbeitsvertragsparteien haben damit in ihrer arbeitsvertraglichen Regelung eine Differenzierung zwischen privat und dienstlich veranlassten Tankquittungen durchgeführt, dies allerdings ausschließlich im Zusammenhang mit den auf Dienstreisen anfallenden Tankkosten. Im Wege eines Umkehrschlusses ergibt sich damit deutlich, dass im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken eine Unterscheidung zwischen dienstlich und privat veranlassten Tankquittungen gerade nicht vorgenommen worden ist.
    Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Handhabung einer solchen Unterscheidung im Ergebnis auch nicht praktikabel ist, weil bei einer Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zu privaten Zwecken eine klare Differenzierung zwischen privat und dienstlich veranlassten Fahrten kaum möglich ist. Andernfalls hätte der Kläger bereits die auf die Wegstrecke zur Arbeit anfallenden Tankkosten aber auch alle sonstigen (auf Privatfahrten) entfallenden Kosten aus den Tankquittungen "heraus rechnen" müssen. Dass dies zwischen den Parteien vereinbart worden sein soll, trägt selbst die Beklagte nicht vor. Deshalb bleibt die Behauptung der Beklagten auch substanzlos, von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses an sei die Hereingabe von Tankquittungen so praktiziert worden, dass lediglich die auf Privatfahrten entfallenden Kosten zu erstatten gewesen wären. Wie dies unter Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen Anlässe für Privatfahrten genau praktiziert worden sein soll, trägt die Beklagte nicht vor. Die Kammer vermochte der Beklagten deshalb auch nicht zu folgen, ist sie der Auffassung, dem Kläger hatte klar sein müssen, dass sie die Tankkosten für Urlaubsfahrten nicht hat übernehmen wollen. Sie stützt ihre Kündigung auch darauf, dass der Kläger Tankkosten geltend gemacht hat, die während Zeiten attestierter Arbeitsunfähigkeit angefallen sind. Auch dies scheint sie dem Bereich derjenigen Privatfahrten zuordnen zu wollen, deren Kosten sie nach ihrer Auffassung nicht zu übernehmen habe. Für den Kläger konnte unter Berücksichtigung des einschränkungslosen Wortlauts in § 5 des Arbeitsvertrages gerade nicht klar sein, dass nach Fahrten während des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit nicht dem Bereich der "privaten Nutzung" zuzurechnen sind. Ohne Belang ist deshalb die Annahme der Beklagten, der Kläger habe nicht erwarten können, dass sie die während seines Urlaubs und sonstiger privat veranlasster Abwesenheitszeiten anfallenden Tankquittungen übernehmen würde. Angesichts der klaren Regelungen im Arbeitsvertrag war sie genau dazu verpflichtet.
    Es konnte vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob die Behauptung des Klägers, dem Geschäftsführer sei jedenfalls bekannt gewesen, dass er private Hilfsfahrten nach Polen durchführe und die in diesem Zusammenhang angefallenen Tankrechnungen bei der Beklagten eingereicht habe, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind, weil die Beklagte diese Behauptung des Klägers jedenfalls nicht qualifiziert bestritten hat. Ohne Bedeutung war es für die Kammer auch, behauptet die Beklagte, während ihrer lediglich stichprobenartig durchgeführten Überprüfungen der Tankquittungen habe sie nicht feststellen können, dass der Kläger Tankquittungen eingereicht habe, die in Zeiten urlaubsbedingter Abwesenheit angefallen sind. So ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aus welchem der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gründen der Schluss zwingend sein soll, dass derartige Quittungen hätten anfallen müssen, weshalb die Nichtvorlage auf eine positive Kenntnis des Klägers schließen lassen könnte, er sei nicht berechtigt, solche Fahrten abzurechnen.
    Da bereits das tatsächliche Verhalten des Klägers, die im Zusammenhang mit Privatfahrten seines Dienstfahrzeugs angefallenen Tankquittungen zum Ausgleich bei der Beklagten einzureichen, die außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag, gilt dies erst Recht für den von der Beklagten angenommenen Verdacht, dies könne so sein. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtskündigung stützen, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
    Dem Kläger steht, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Monat April 2011 in Höhe von 6.006,44 € (brutto) aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 611 und - soweit der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war - aus den §§ 3, 4 EntgFG sowie im Hinblick auf die Zeit ab Zugang der außerordentlichen Kündigung aus § 611 BGB i. V. m. § 615 BGB zu. Dieser Anspruch, der in seiner rechnerischen Höhe nicht streitig ist, ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung konnte keine Berücksichtigung finden, weil die prozessualen Voraussetzungen dafür nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO nicht vorlagen und darüber hinaus die erklärte Aufrechnung unzulässig ist.
    Wird erstmals in der Berufungsinstanz eine Aufrechnung erklärt, ist dies nach § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Der Kläger hat seine Einwilligung zu Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung ausdrücklich verweigert. Die Hilfsaufrechnung ist auch nicht sachdienlich. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Sachdienlichkeit vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen ist (GMP-Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 64 Rn 91). Die Sachdienlichkeit ist dabei nur ausnahmsweise zu verneinen (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 533 Rn 6). Entscheidend ist dabei, inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Zöller-Heßler a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Sachverhalt, der die im Rahmen der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Forderung begründen soll, Grund für den Ausspruch einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, die ihrerseits wiederum Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Siegen ist. Darüber hinaus ist die Berechtigung der Forderung Streitgegenstand einer zivilprozessualen Streitigkeit vor dem Landgericht Siegen. Es kann deshalb nicht mehr prozesswirtschaftlich sein, nun auch noch ein drittes Gericht mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang der Beklagten gegen den Kläger Zahlungsansprüche zustehen. Ein neuer Prozess wird dadurch nicht vermieden, sondern ein weiteres Streitverfahren produziert (vgl. LAG Hessen 18.07.2005 - 16/10 Sa 2239/99, juris). Die Einführung der Hilfsaufrechnung erstmals im laufenden Berufungsverfahren scheitert aber auch an der Regelung in § 533 Nr. 2 ZPO. Danach kann eine Aufrechnungserklärung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu berücksichtigen hatte. Dies bedeutet auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren, dass die Geltendmachung einer Aufrechnung nur dann noch zulässig ist, wenn es sich um denselben Streitstoff handelt, mit dem sich das Berufungsgericht auch ohne die Aufrechnungserklärung hätte befassen müssen. Das mag dann der Fall sein, wenn die Aufrechnungserklärung auf einen Sachverhalt gestützt wird, der unter Berücksichtigung pflichtwidrigen Verhaltens des klagenden Arbeitnehmers im Rahme eines Kündigungsschutzverfahrens ohnehin zu betrachten war. Hier hingegen spielte der nunmehr in das Kündigungsschutzverfahren eingeführte Sachverhalt, der die Hilfsaufrechnung begründen soll, keine Rolle. Das Berufungsgericht müsste sich deshalb mit einem völlig neuen Sachverhalt befassen.
    Auch jenseits der Bestimmung des § 533 ZPO, die die formalen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Aufrechnung im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahren regelt, scheitert die Hilfsaufrechnung der Beklagten deshalb, weil sie unter zwei Gesichtspunkten unzulässig ist. Die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung, deren Bestand die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, soll sich auf 35.302,50 € belaufen. Sie soll sich zusammensetzen aus verschiedenen Einzelpositionen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unternehmenskaufvertrages in Bezug auf die Abwicklung der Aufträge S2-P1 7U3R-7H495-K, MKT M3 und S2-P1 7M5R-7H495-FA sieht. Soll hingegen mit mehreren Einzelforderungen, die zu einer Gesamtforderung addiert werden, die Aufrechnung erklärt werden, ist die Aufrechnungserklärung nur dann ausreichend bestimmt genug, wenn der Aufrechnende angibt, mit welcher Forderung in welcher Höhe und in welcher Reihenfolge die Aufrechnung erfolgen soll. Denn die Rechtskraft eines Urteils, das sich damit befassen soll, ob eine klägerische Forderung durch eine erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen untergegangen ist, erfasst auch die Zu- oder Aberkennung der Gegenforderung, mit der die Aufrechnung erklärt wird. Aus diesem Grunde muss bei einer Prozessaufrechnung mit mehreren Gegenforderungen, die insgesamt die Summe der Klageforderung übersteigen, entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angegeben werden, in welchem Rangverhältnis die zur Aufrechnung gestellten Forderungen stehen. Ohne diese erforderliche Individualisierung muss die Aufrechnung als unzulässig zurückgewiesen werden, weil andernfalls über den Umfang der materiellen Rechtskraft i. S. d. § 322 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Gegenforderung Unklarheit bestünde (BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769; OLG Frankfurt, 15.06.2000 - 1 U 55/99, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn 18).
    Letztlich scheitert die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung aber auch daran, dass es an der Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen fehlt. Bei der dem Kläger zugesprochenen Forderung über 6.006,44 € handelt es sich um den - in rechnerischer Höhe nicht streitigen - Bruttomonatslohn für April 2011. Der von der Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung dagegen gestellte Betrag ist indes ein "Netto"-Anspruch, den die Beklagte auf das Vertragsverhältnis der Parteien im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauftrag stützt.
    Nach § 387 BGB ist Voraussetzung der Aufrechnung, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen gleichartig sind. Daran fehlt es hingegen, wenn gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers mit sonstigen Gegenansprüchen aufgerechnet werden soll, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Andernfalls wäre auch hier wiederum nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Der Umfang der Rechtskraft darf indes nicht unklar bleiben, § 322 Abs. 2 ZPO (BAG 22.03.2000 - 4 AZR 120/99, juris; 16.03.1994 - 5 AZR 411/92, juris).
    Dem Kläger stehen die ihm auf den zugesprochenen Betrag geltend gemachten Zinsen nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.
    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Der Beklagten fallen die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

    RechtsgebieteBGB, ZPO, ArbGGVorschriften§ 626 BGB, §§ 533, 529 ZPO, 67 ArbGG, § 322 Abs. 2 ZPO, §§ 387, 389 BGB