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  • · Fachbeitrag · Beitragsserie

    Provisorien: einfach bis komplex, Teil 3

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Provisorische Versorgungen werden in der zahnärztlichen Praxis für vielfältige Indikationen eingesetzt und sind daher in der GOZ durch zahlreiche Gebührenpositionen beschrieben (vgl. ( PA 06/2025, Seite 14 und PA 07/2025, Seite 8 ). In der Zahnmedizin nehmen Langzeitprovisorien eine entscheidende Rolle bei der Versorgung von Patienten ein, die in der Regel mehr als drei Monate auf die Fertigung des finalen Zahnersatzes warten müssen. Welche Leistungen mit den Nrn. 7080 und 7090 GOZ abgegolten sind und welche Besonderheiten bei der Abrechnung zu beachten sind, ist Inhalt dieses Beitrages. |

    Leistungsinhalte von Langzeitprovisorien

    Die Nr. 7080 GOZ beschreibt die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung. Die Nr. 7090 GOZ beschreibt die Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung. Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig.

     

    Langzeitprovisorien sind grundsätzlich keine Vertragsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und mit gesetzlich Versicherten im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz oder als reine Privatleistung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) vereinbarungsfähig.