· Fachbeitrag · FAL/FTL
Private Zusatzleistungen in der Schienentherapie beim GKV-Versicherten
von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
Welche Zusatzleistungen sind bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die wegen Kiefergelenkserkrankungen behandelt werden, zusätzlich privat vereinbarungsfähig? Gibt es mögliche Privatleistungen, die die gesamte Therapie mittels Aufbissbehelf zu einer Privatleistung werden lassen? Und was ist bei der Abrechnung zu beachten? Diese Fragen werden wir im folgenden Beitrag beantworten und Hinweise zur Abrechnung geben.
Mehrleistungen bei der Schienentherapie
Die Schienentherapie bei Kiefergelenkserkrankungen gehört gundsätzlich zum GKV-Sachleistungskatalog. Innerhalb des GKV-Sachleistungskatalogs gilt generell das Zuzahlungsverbot, soweit dieses nicht durch gesetzliche Regelungen oder bundesmantelvertragliche Ausnahmen durchbrochen wird.
Schienen, die über den GKV-Sachleistungskatalog hinausgehen
Leistungen für das Anfertigen von Schienen, die über den Umfang des GKV-Sachleistungskatalogs hinausgehen (z. B. Myozentrikschienen zur Regulierung der muskulären Balance), sind mit dem Patienten komplett privat abzurechnen und vor Behandlungsbeginn gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) schriftlich zu vereinbaren.
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