Das Bundesozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die gegen eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ergangene Honorarkürzung wegen fehlender Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) rechtmäßig ist (Urteil vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 R; Abruf-Nr. 49954304 ). Das Urteil gilt gleichermaßen für Vertragszahnärzte. Auch sind zur Anbindung an die TI verpflichtet. Verweigern sie sich, müssen sie mit Honorarkürzungen rechnen.
Wer sich weigert, an der Telematikinfrastruktur (TI) teilzunehmen, muss damit rechnen, dass sein Honorar gekürzt wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 und B 6 KA 24/22; vgl.
Wer Besuchsleistungen nach BEMA-Nr. 153 erbringt, darf keine Zuschläge nach den BEMA-Nrn. 161 und 162 abrechnen. Daran ändert auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichts (Landessozialgericht ...
Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung können weder Prophylaxeleistungen noch pandemiebedingte Nachholeffekte als Praxisbesonderheit geltend gemacht werden (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 20.07.2023, Az. S 38 KA 5022/23).
Die zahnärztliche Spezialisierung auf „Füllungsleistungen“ ist keine Praxisbesonderheit. Es handelt sich bei diesem Teilbereich der Zahnmedizin um das typische Leistungsspektrum einer Zahnarztpraxis.
Wird die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten, so verliert ein genehmigter Heil- und Kostenplan (HKP) für eine Zahnersatzversorgung seine Gültigkeit. Maßgeblich für das Ende dieses Zeitraums ist der Zeitpunkt der ...
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Wenn eine (zahn-)ärztliche Leistung nicht dokumentiert ist bzw. deren Dokumentation nicht nachgewiesen werden kann, gilt die Leistung als nicht erbracht. Aus dem bloßen Ansatz einer Gebührenordnungsposition kann nicht automatisch gefolgt werden, dass die Leistung auch tatsächlich vollumfänglich erbracht wurde. Vielmehr ist so zu dokumentieren, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne Weiteres beurteilen kann, ob die jeweiligen Leistungsbestandteile erfüllt sind (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom ...