· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
Vertragszahnärztliches Gutachterwesen: So läuft ein Mängelgutachten ab
Während ein zahnärztliches Planungsgutachten ( AAZ 04/2026, Seite 5 ff. und AAZ 05/2026, Seite 3 ff.) grundsätzlich für nahezu alle zahnärztlichen Leistungen infrage kommt, gibt es das sog. Mängelgutachten oder auch Gutachten über durchgeführte prothetische Leistungen nur bei Zahnersatzleistungen. Das liegt daran, dass die Regelungen zur zweijährigen Gewährleistung im Sozialgesetzbuch (SGB) V nur für Zahnersatzleistungen bestehen (und für Füllungen, für die aber grundsätzlich kein Gutachterverfahren vorgesehen ist (z. B. KCH). AAZ fasst den Ablauf zusammen.
Voraussetzungen und Ziel des Gutachtens
Der Begriff „Mängelgutachten“ hat leider wieder Einzug in den Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) gehalten. Oft wird er als unglücklich bezeichnet, impliziert er doch bereits das Vorliegen von Mängeln, was aber gerade erst noch zu prüfen ist. Voraussetzung für die Beauftragung eines Mängelgutachtens ist, dass ein Patient nach der Eingliederung von Zahnersatz und Zahnkronen Beschwerden mit dem Zahnersatz bei seiner Krankenkasse geltend macht. Die Krankenkasse beauftragt dann den Gutachter. Die Fragestellung der Krankenkasse bezieht sich regelmäßig darauf, ob die durchgeführte Behandlung dem genehmigten Heil- und Kostenplan entspricht und ob die Behandlung Planungs- und/oder Ausführungsmängel aufweist.
Der Patient erhält vom Gutachter selbst keine Informationen
Die Mängelbegutachtung findet grundsätzlich mittels einer körperlichen Untersuchung statt. Der Zahnarzt kann an dieser Untersuchung teilnehmen. Stellt der Gutachter Mängel fest, dient das Gutachten der Krankenkasse bzw. dem Patienten als Grundlage für Ansprüche auf eine Mängelbeseitigung, sofern zumutbar. Mängel können auch durch eine Neuanfertigung der Versorgung beseitigt werden. Vom Gutachter erhält der Patient grundsätzlich keine Informationen über das Ergebnis. Er wird ggf. von seiner Krankenkasse über das Ergebnis der Begutachtung informiert. Das kann auch die Information über eine Mängelfreiheit des Zahnersatzes sein, was die Position des behandelnden Zahnarztes stärkt.
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