· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
Vertragszahnärztliches Gutachterwesen: So läuft ein Planungsgutachten ab
Im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Behandlung beauftragen die gesetzlichen Krankenkassen in zwei Fällen einen Gutachter (AAZ 01/2026, Seite 3 ff.): Ein Planungsgutachten schafft die Grundlage für eine leistungsrechtliche Entscheidung, ein Mängelgutachten gibt bei Reklamationen des Patienten Aufschluss darüber, ob die Behandlung lege artis durchgeführt wurde. Dieser Beitrag erläutert den Ablauf beim Planungsgutachten.
Grundsätzlich kann jeder Behandlungsplan begutachtet werden
Krankenkassen können grundsätzlich jeden Behandlungsplan begutachten lassen. In der Praxis findet das Planungsgutachten immer nur dann statt, wenn die Kasse ihre leistungsrechtliche Entscheidung, also die Frage, ob die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung erfüllt sind, nicht ohne fachliche Unterstützung treffen kann. Hinzu kommt, dass auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V gilt.
Für den behandelnden Zahnarzt wird mit einer Befürwortung des Plans durch den Gutachter bestätigt, dass er die medizinische Indikation korrekt gestellt hat und dass die vorgesehene Behandlung und die Vorbehandlung richtlinienkonform sind. Eine sorgfältige Befundaufnahme und Planung führen insoweit zu einer höheren Wahrscheinlichkeit der Befürwortung durch den Gutachter.
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