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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Vorsicht beim Rezeptversand an Apotheken!

    von Rechtsanwalt Dr. Christian Bichler, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Ulsenheimer & Friederich Rechtsanwälte, München und Berlin

    | Ob der Arzt ein Rezept aus Gründen der Bequemlichkeit, Effizienz oder als besondere Serviceleistung für den Patienten unmittelbar an eine Apotheke schickt: Er und auch der Apotheker setzen sich damit - bis auf wenige Ausnahmen - erheblichen rechtlichen Risiken aus. Denn in Deutschland gilt neben dem Recht auf freie Arztwahl auch das weniger bekannte Recht auf freie Apothekenwahl. |

    Apothekenwahlrecht des Patienten beachten!

    Im Sozialrecht ist ausdrücklich geregelt, dass Versicherte ein Recht darauf haben, unter den Apotheken frei zu wählen (§ 31 Abs. 1 S. 5 SGB V). Man spricht hierbei vom „Recht auf freie Apothekenwahl“. Dieses Recht darf nicht, auch nicht durch den behandelnden Arzt, eingeschränkt werden. Es kommt aber vor, dass Arztpraxen Rezepte unmittelbar an Apotheken senden, mit denen sie (teils dauerhaft) kooperieren, ohne dass der Patient dies ausdrücklich wünscht. Die Versorgung des Patienten mit dem verordneten Arzneimittel erfolgt dann über die vom Arzt ausgewählte Apotheke. Durch die unmittelbare Versendung der Rezepte an eine Apotheke wird dem Patienten - zumindest faktisch - das Recht auf freie Apothekenwahl verwehrt. Die Missachtung des Apothekenwahlrechts kann zu sozialrechtlichen, berufsrechtlichen sowie wettbewerbsrechtlichen und auch datenschutzrechtlichen Verstößen führen - sogar strafrechtliche Sanktionen sind denkbar.

    Möchten Sie den Service des Rezeptversands trotzdem anbieten, kann der Patient sein Apothekenwahlrecht dadurch ausüben, dass er eine sogenannte Apothekenwahlerklärung (schriftlich oder konkludent) abgibt. Bei solchen Wahlerklärungen sollte der Patient in die Übermittlung seiner personenbezogenen (Gesundheits-)Daten durch den Arzt an die Apotheke gesondert einwilligen. Gleichwohl darf ein Arzt auch unter dem Deckmantel solcher Apothekenwahlerklärungen mit einer Apotheke nicht grenzenlos kooperieren.