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  • · Fachbeitrag · Heilmittel

    Heilmittelverordnungen: So vermeiden Sie Rückfragen durch Therapeuten

    von Silke Jäger Fachjournalistin Gesundheitswesen, www.silke-jaeger.de 

    | Seitdem Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten und Podologen Verordnungen prüfen müssen, kommt es für Sie als verordnendem Arzt immer wieder zu zeitraubenden Rückfragen. Einige Fehler dürfen Therapeuten nicht selbst korrigieren. Am einfachsten wäre es deshalb, wenn die Verordnungen von Anfang an so ausgestellt werden, dass die Kassen zufrieden sind. Doch das ist gar nicht so einfach, denn der Heilmittelkatalog glänzt nicht gerade durch Übersichtlichkeit. Was auf der Verordnung bei welchen Umständen vermerkt sein sollte, fasst dieser Beitrag zusammen. |

    Hintergrund

    Therapeuten müssen - und wollen - vor Einreichung der Rezepte bei der Krankenkasse sicherstellen, dass fehlende oder falsche Angaben nicht zur vollständigen oder teilweisen Absetzung der Heilmittelverordnung führen. Viele Kassen ahnden selbst kleinste Formfehler mit Rechnungskürzungen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Vorgehen der Kassen uneinheitlich ist und jede Therapeutengruppe regional unterschiedliche Rahmenverträge mit den Kassen abgeschlossen hat. Die Situation ist also für beide Seiten nicht angenehm.

    Allgemeine Daten auf dem Verordnungsvordruck

    Für Heilmittelverordnungen gilt dasselbe wie für Arzneimittelrezepte: Adressfeld, Betriebsstätten- und Arztnummer müssen eingetragen sein. Weiterhin ist das Ausstellungsdatum wichtig, weil die therapeutischen Maßnahmen innerhalb von 14 Tagen nach Rezeptausstellung beginnen müssen - es sei denn, Sie sehen einen anderen Behandlungsbeginn vor. In diesem Fall tragen Sie den Termin im Kästchen „Verordnung nach Maßgabe des Katalogs (Regelfall)“ ein.

     Zusätzlich zur Heilmittelabkürzung tragen Sie den im dafür vorgesehenen Feld ein. Achtung! Nicht verwechseln mit dem ICD-10-Code. Der ICD-10-Code galt bisher als Signalcode, um langfristigen Heilmittelbedarf oder Praxisbesonderheiten kenntlich zu machen (siehe unten). Er ist aber ab dem 1. Juli 2014 verpflichtend bei allen Heilmittelverordnungen anzugeben (lesen Sie dazu auch die Meldung auf Seite 2 dieser Ausgabe).