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  • · Fachbeitrag · G-BA

    TSVG strahlt auf Schutzimpfungs-Richtlinie aus

    | Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hat mit der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nicht nur aktuelle Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), sondern auch erforderliche Änderungen aufgrund neuer Gesetze (z. B. Terminservice- und Versorgungsgesetz [TSVG]) umgesetzt. Versicherte erhalten Anspruch auf Schutzimpfungen zulasten der GKV unabhängig davon, ob auch Ansprüche gegen andere Kostenträger (z. B. Arbeitgeber) bestehen. Zudem sind neue Dokumentationsziffern für Schutzimpfungen bei beruflicher Indikation vorgesehen. |

    Änderungen im Richtlinientext

    Da die STIKO-Empfehlung einer Impfung mit dem Herpes Zoster Subunit-Totimpfstoff von Ende 2018 bereits im März 2019 vom G-BA umgesetzt wurde (AAA 04/2019, Seite 15), sind die Änderungen in der SI-RL aufgrund der aktuellen STIKO-Empfehlungen von August 2019 ebenso wie die durchgängige Berücksichtigung geschlechtergerechter Sprache eher redaktioneller Natur.

     

    Umfangreichere Anpassungen erfolgen durch das TSVG sowie das „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV). Zudem wird der G-BA-Beschluss zur „Umsetzung der STIKO-Empfehlungen August 2017 und weitere Anpassungen“ vom 17.11.2017 teilweise integriert. Hintergrund: Der Beschluss aus dem Jahr 2017 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) teilweise beanstandet. Inzwischen hat sich der Rechtsstreit darum aufgrund des TSVG erledigt, sodass die offenen STIKO-Empfehlungen/-Hinweise (z. B. hinsichtlich des Einsatzes des nasalen Grippeimpfstoffs u. a. bei Spritzenphobie) nun umgesetzt werden. Der aktuelle G-BA-Beschluss wird dem BMG zur Prüfung (Frist: vier Wochen) vorgelegt und tritt vorbehaltlich seiner Nichtbeanstandung am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.