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  • · Fachbeitrag · G-BA

    Impfung gegen Herpes Zoster wird GKV-Leistung

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 07.03.2019 beschlossen, die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Impfung gegen Herpes Zoster mit einem adjuvantierten subunit-Totimpfstoff in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zu übernehmen. Diese Impfung wird damit zur GKV-Regelleistung. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt bei der Nichtbeanstandung am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |

     

    Inhalte des Beschlusses

    Die Impfung gegen Herpes Zoster wird in Anlage 1 der SI-RL als Standard- und Indikationsimpfung aufgenommen. Sie erfolgt als zweimalige Impfung im Abstand von mindestens zwei bis maximal sechs Monaten mit adjuvantiertem Herpes Zoster subunit-Totimpfstoff. Da die STIKO die Impfung mit einem Herpes Zoster Lebendimpfstoff auch weiterhin nicht empfiehlt, wird sowohl bei der Standard- als auch bei der Indikationsimpfung darauf hingewiesen, dass auf die Impfung mit dem Lebendimpfstoff kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.

     

    Die Standardimpfung ist für Personen ab dem Alter von 60 Jahren vorgesehen. Die Indikationsimpfung richtet sich an Personen ab 50 Jahren mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung für das Auftreten eines Herpes Zoster infolge einer Grunderkrankung wie z. B. angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression, HIV-Infektion, rheumatoide Arthritis, systemischer Lupus erythematodes, chronisch entzündliche Darmerkrankungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale, chronische Niereninsuffizienz oder Diabetes mellitus.