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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Zulassungsentzug auch bei Verstößen gegen organisatorische Abrechnungsvorgaben

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Christiane Dieckmann, Kanzlei Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat mit einer rechtskräftigen Entscheidung die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin bestätigt. Die Besonderheit des Urteils liegt darin, dass es im zu entscheidenden Fall nicht um fehlerhaft abgerechnete Leistungen als solche ging, sondern um die wiederholte Missachtung organisatorischer Vorgaben der vertragsärztlichen Abrechnung. Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass nicht nur die peinlich genaue Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen, sondern auch die Einhaltung der organisatorischen Vorgaben zur Abrechnung zu den vertragsärztlichen Pflichten gehört (Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 24.02.2026, Az. L 4 KA 1/25).

    Sachverhalt

    Die betroffene Ärztin war seit 1995 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bereits im Jahr 2016 war ihr wegen verschiedener Pflichtverletzungen eine hälftige Zulassung entzogen worden. Anlass waren unter anderem

    • fehlerhafte oder nicht weiter verarbeitbare Abrechnungsunterlagen,