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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Vorsicht bei Eintritt in eine BAG: Es droht Haftung für Verbindlichkeiten der „altens“ BAG

    von RA Dr. Jan Moeck, Kanzlei Dierks+Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de 

    | Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) haftet auch für vertragsarztrechtliche Verbindlichkeiten (Honorarrückforderungen), die die „Vorgänger“-Gemeinschaft betrafen (Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2012, Az: L 7 KA 19/12 B ER). |

     

    Honorarkürzung durch Verbindlichkeiten der „alten“ BAG

    Dem Verfahren vor dem LSG lagen Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung aus dem Jahr 2011 für die „neue“ BAG zugrunde. In diesen Bescheiden fanden sich Kürzungen der Honorarauszahlungen wieder, die sich aus Honorarrückforderungsbescheiden für die Quartale III/2002 bis I/2005 zulasten der „alten“ BAG ergaben. Die betroffenen Ärzte waren der Auffassung, dass die Kürzungen zu Unrecht erfolgten, da die „neue“ BAG nicht für Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaft hafte, und erhoben gegen die Bescheide Klage. Dies unter anderem mit der Begründung, dass nach Ablauf des Quartals I/2005 (unter Auflösung des bisherigen Gesellschaftsvertrags) eine neue BAG errichtet worden sei. Die in Anspruch genommene Gesellschaft sei daher nicht mit der seinerzeit bestehenden Gesellschaft identisch.

     

    Maßgeblich sei ausschließlich der vertragsarztrechtliche Status

    Die Ärzte blieben mit ihren Argumenten in erster Instanz vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos (Beschluss vom 22. März 2012, Az: S 14 KA 22/12 ER). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Ärzte wies das LSG zurück. Das LSG entschied, dass offenbleiben könne, ob die BAG für zivilrechtliche Verbindlichkeiten aus der damaligen Zeit einstehen müsse. Jedenfalls habe sie für vertragsarztrechtliche Verbindlichkeiten einzutreten.

     

    Die BAG betätige sich laut dem LSG aufgrund der im Jahr 1999 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 Ärzte-ZV erteilten Genehmigung des Zulassungsausschusses. Der Eintritt einer Vertragsärztin im Quartal II/2005 wurde zwar vom Zulassungsausschuss genehmigt. Hierin liege aber nicht die Genehmigung zur Führung einer neuen Gemeinschaftspraxis; auch bedürfe die Fortführung der Gemeinschaftspraxis keiner Genehmigung. Im Ergebnis muss (auch) die erst im Jahr 2005 in die BAG eingetretene Vertragsärztin für Honorarrückforderungen, die für Zeiträume vor ihrem Eintritt festgesetzt wurden, mit dem von ihr erwirtschafteten vertragsarztrechtlichen Honorar einstehen.

     

    MERKE |  Das LSG weist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Februar 2007 (Az: B 6 KA 6/06 R) darauf hin, dass der Fall anders liegen kann, wenn es um die Haftung einer Gemeinschaftspraxis für Altverbindlichkeiten eines Arztes aus dieser Gemeinschaftspraxis aus dessen vorangegangener Einzelpraxistätigkeit geht. Denn in diesem Fall wird durch die Gründung einer Gemeinschaftspraxis ein im Verhältnis zur vorherigen Einzelpraxistätigkeit neuer vertragsarztrechtlicher Status begründet.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 17 | ID 39179910