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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Nicht jede Auskunft einer Kassenärztlichen Vereinigung ist vertrauenswürdig

    von RA, FA MedizinR Torsten Münnch, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Wer als Vertragsarzt seine erbrachten Leistungen korrekt abrechnen möchte, muss eine Vielzahl von Bestimmungen beachten, deren verschachteltes Ineinandergreifen kaum noch zu durchdringen ist. Was liegt also näher, als „seine“ Kassenärztlichen Vereinigung (KV) um Rat und Hilfe zu fragen. Dass die dabei gegebenen mündlichen Auskünfte nicht ohne Weiteres zur Rechtssicherheit führen, wurde an dieser Stelle bereits erörtert ( AAA 03/2021, Seite 14 ). Das Bundesozialgericht (BSG) hat erneut auf die nur begrenzte Belastbarkeit von Auskünften der KV hingewiesen, doch dabei gibt es Unterschiede, die zu kennen sich lohnt (Urteil vom 27.01.2022, Az. B 6 KA 8/21 Z). |

    Sachverhalt und Entscheidung

    In dem jetzt entschiedenen Fall stritten sich ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) und die zuständige KV über die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Zuschlagsposition des EBM bei ambulanten Operationen abgerechnet werden darf. Das MVZ berief sich auf einen Text aus einem KV-Informationsschreiben, das einige Zeit nach Ablauf des streitbefangenen Abrechnungsquartals von der KV herausgegeben worden war und das ‒ jedenfalls nach Auffassung des MVZ ‒ dessen Abrechnungspraxis stützte.

     

    KV-Rundschreiben kam erst nach Leistungserbringung

    Das BSG hat die Frage, ob das Informationsschreiben der KV tatsächlich im Sinne des MVZ zu interpretieren sei, offengelassen, weil es darauf nicht ankam. Denn Rund- oder Informationsschreiben einer KV, die zeitlich erst nach Erbringung der Leistungen veröffentlicht werden, hätten schon wegen dieser zeitlichen Abfolge keine Bedeutung für den Streit. Die grundsätzliche Befugnis einer KV, die Abrechnung eines Leistungserbringers zu prüfen und ggf. zu korrigieren, entfiele nur dann, wenn der Leistungserbringer im Moment der Leistungserbringung bzw. der Abgabe der Abrechnung auf die Richtigkeit seiner Abrechnung vertrauen durfte. Eine Aussage einer KV, die noch gar nicht in der Welt ist, könne jedoch kein Vertrauen erzeugen.