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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Jede EBM-Änderung schon bei Bekanntmachung im Internet wirksam

    von RA, FA MedR Christian Pinnow, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, db-law.de

    | In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass Budgetierungen bei der Vergütung ärztlicher Leistungen nach dem EBM in einem Quartal nur dann rechtmäßig sind, wenn sie vor Beginn des Quartals schon veröffentlicht und damit durch formelle Bekanntgabe wirksam geworden sind. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte über die Frage zu entscheiden, in welcher Weise eine Änderung des EBM veröffentlicht werden muss, damit sie bekanntgegeben und wirksam ist (Urteil vom 22.05.2019, Az.: L 5 KA 2830/18). |

    Sachverhalt

    Eine hausärztliche BAG hatte im Quartal I/2014 u. a. die EBM-Nr. 03230 ‒ problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung ‒ abgerechnet. Im Honorarbescheid wandte die KV Baden-Württemberg eine zum Quartal I/2014 in den EBM aufgenommene Regelung über die Budgetierung dieser Gesprächsleistung an.

     

    MERKE | Derzeit ist die strittige Budgetierung in Nr. 9 der Präambel zu Abschnitt 3 EBM geregelt. Danach gilt ein Budget für die Gesprächsleistung, das sich als Produkt von 45 Punkten und der Behandlungsfallzahl der Praxis ergibt. Alle dieses Budget überschreitenden und auf die Nr. 03230 zurückzuführenden Punkte werden nicht vergütet.