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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Fehlerhafte oder unvollständige Abrechnung: Denken Sie an den Korrekturantrag!

    von RAin Anne Marie Norrenbrock, D+B Rechtsanwälte, www.db-law.de

    | Merkt ein Arzt nach Erhalt seines Honorarbescheids, dass er bei seiner eingereichten Abrechnung Leistungen falsch oder unvollständig benannt hat, muss er an 2 mögliche Schritte denken: An den Widerspruch gegen den Honorarbescheid und an den Korrekturantrag (Antrag auf nachträgliche Abrechnung oder Fehlerkorrektur) bei der KV. Ein Widerspruch allein reicht ggf. nicht aus (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2017, Az. L 11 KA 4/16). |

     

    Sachverhalt

    Die angestellte Ärztin eines niedergelassenen Facharztes hatte Leistungen erbracht und diese versehentlich mit der LANR des Praxisinhabers gekennzeichnet. Dadurch überschritt der Arzt das ihm zugewiesene RLV/QZV deutlich. Mehr als 2/3 der mit seiner LANR gekennzeichneten Leistungen wurden dadurch lediglich zum Restpunktwert vergütet. Die so entstandenen Honorareinbußen versuchte der Arzt (lediglich) mit einem Widerspruch gegen den Honorarbescheid zu bekämpfen, was jedoch erfolglos blieb. Der Arzt reichte weder korrigierte Abrechnungsunterlagen ein noch stellte er einen Korrekturantrag. Er erhob Klage gegen den Widerspruchsbescheid.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Sozialgericht Düsseldorf gab dem Arzt noch recht. Die KV habe dem Arzt von sich aus vor Erlass des Widerspruchsbescheids Gelegenheit geben müssen, seine Abrechnung zu korrigieren. Im Gegensatz dazu urteilte das LSG, dass der Honorarbescheid rechtmäßig war. Ausgehend von den eingereichten Abrechnungsunterlagen des Arztes habe die KV keinen anderen Honorarbescheid erlassen können. Die KV sei auf Grundlage des Widerspruchs des Arztes auch nicht verpflichtet gewesen, über die Frage der Abrechnungskorrektur zu entscheiden. Ansonsten würde das Widerspruchsverfahren überfrachtet. Die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur des Honorarbescheids möglich ist, hätte die KV in einem gesonderten Verfahren klären können. Ein solches Verfahren habe der Arzt (in Form eines Korrekturantrags) aber nicht eingeleitet.

     

    PRAXISTIPP | Wenn Sie merken, dass Sie bei Ihrer Abrechnung Leistungen vergessen oder falsch benannt haben, informieren Sie sich umgehend, welche Voraussetzungen in Ihrem KV-Bezirk für eine nachträgliche Abrechnung bzw. Korrektur gelten. Cave: Regelmäßig wird eine Frist einzuhalten sein. Die für den KV-Bezirk Nordrhein geltende Frist von einem Jahr hatte der Arzt im zitierten Fall nach Auffassung des LSG während des Klageverfahrens verpasst. Die Frist gilt ausnahmsweise nicht, wenn z. B. große Teile des Honorars wegen eines unbemerkten Software-Fehlers nicht abgerechnet wurden (BSG-Urteil vom 22.06.2005, Az. B 6 KA 19/04 R). Es kann sich also auch noch nach Ablauf der Frist lohnen, sich um die vollständige Vergütung Ihrer Leistungen zu bemühen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 9 | ID 45461026