· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht / Delegation
Neues Gesetz zur Befugniserweiterung in der Pflege: Auswirkungen auf Vertragsärzte
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Dr. Babette Christophers LL.M., Münster, aesculaw.de
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP, Informationen zum Gesetz beim Bundesgesundheitsministerium unter iww.de/s15396 ) ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten und wirkt sich auf die tägliche Arbeit von Hausärztinnen und Hausärzten aus. Das BEEP öffnet die bislang arztzentrierte Struktur des Sozialgesetzbuch (SGB) V zugunsten von Pflegefachpersonen. Bislang kannte der § 15 SGB V ausschließlich ärztliche Leistungen, die ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten zu erbringen waren.
Berufsrechtliche Verschiebung hin zu Pflegefachpersonen
Mit § 15a SGB V wird nun geregelt, dass Pflegefachpersonen bestimmte – bisher ärztliche – Leistungen eigenverantwortlich erbringen können, sofern diese in einem Leistungskatalog nach § 73d Abs. 1 SGB V festgelegt sind. Ein Vertrag zwischen den Krankenkassen und der KBV, in dem dieser Leistungskatalog enthalten ist, soll bis zum 31.12.2026 vereinbart sein.
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Leistungen, die weiterhin eine ärztliche Diagnose und Indikationsstellung voraussetzen, und solchen, bei denen eine pflegerische Diagnose genügt. Die pflegerische Diagnose wird damit als eigenständiger leistungsrechtlicher Anknüpfungspunkt anerkannt. Der o. g. Vertrag nach § 73d Abs. 1 SGB V soll auch bestimmen, aufgrund welcher konkreten Kompetenzen eine Pflegefachperson eine Leistung erbringen darf. Die bloße Anerkennung als Pflegefachperson genügt dabei nicht.
Einbindung in die vertragsärztliche Versorgung
Die durch Pflegefachpersonen erbringbaren Leistungen können sowohl ambulant (Vertragsarztpraxen) als auch stationär erbracht werden. Vertragsärzte können in ihren Praxen bzw. in den medizinischen Versorgungszentren (MVZ) Pflegefachpersonen mit erweiterten Kompetenzen einsetzen, die bestimmte Leistungen eigenverantwortlich erbringen, ohne dass diese nur als „Hilfspersonal“ im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V gelten. Die Pflegefachperson hat also einen eigenen grundsätzlichen fachlichen Entscheidungsbereich, der nicht täglich oder im Einzelfall neu festgelegt wird.
Im Bereich der Eigenverantwortlichkeit handelt die Pflegefachperson folglich nicht mehr im Rahmen der Delegation von Leistungen. Vielmehr ist sie in diesem Bereich in ihrer Eigenverantwortlichkeit mit derjenigen von Ärzten vergleichbar. Die fachliche Eigenverantwortung ist dabei zu trennen von der arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage.
Abrechnung und Organisation
Auch die Frage, wie diese Leistungen der Pflegefachpersonen abgerechnet werden können, wird im BEEP aufgegriffen: Gemäß § 73d Abs. 2 S. 2 SGB V erfolgt die Abrechnung der von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen
- entweder über ärztliche Leistungserbringer (Vertragsärzte)
- oder über ambulante Pflegedienste nach § 132a SGB V.
Organisatorisch müssen Vertragsärzte ihre Praxisabläufe, Dokumentation und internen Delegations-/Substitutionsstrukturen an die neuen Kataloge und Kompetenzanforderungen anpassen. Was das im konkreten Fall einer Hausarztpraxis bedeuten kann und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen, erfahren Sie in den kommenden Ausgaben von AAA.
Übergang von Modellvorhaben in die Regelversorgung
Ausgangspunkt für die Verschiebung ärztlicher Aufgaben sind die bisherigen Modellvorhaben nach §§ 63 Abs. 3c und 64d SGB V, die eine Übertragung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten auf qualifizierte Pflegefachpersonen ermöglicht haben. Der Rahmenvertrag nach § 64d SGB V enthält bereits einen Katalog ärztlicher Tätigkeiten (u. a. bei Diabetespatienten, speziell bei der Wundversorgung oder bei Demenzpatienten), die nach ärztlicher Erstdiagnose eigenverantwortlich von Pflegefachpersonen durchgeführt werden (Informationen zu diesen Modellvorhaben beim G-BA online unter iww.de/s15397).
Durch die Überführung der vormals befristeten Modellvorhaben in die Regelversorgung über § 15a SGB V und den zu erarbeitenden Vertrag nach § 73d SGB V werden Einzelfall- und Modellvertragsstrukturen reduziert. Für Vertragsärzte bedeutet dies perspektivisch weniger projektbezogene Sonderregelungen. Vielmehr laufen die Strukturen auf eine einheitlichere Einbettung der Zusammenarbeit mit Pflegefachpersonen in die regulären vertragsärztlichen Vertrags- und Abrechnungsmechanismen hinaus, sozusagen auf die Normalisierung dieser Verschiebung ärztlicher Tätigkeiten auf qualifizierte Pflegefachpersonen.
FAZIT — Das BEEP öffnet das Leistungsrecht des SGB V zugunsten von Pflegefachpersonen und etabliert diese als eigenverantwortliche heilkundliche Leistungserbringer in der ambulanten und stationären Versorgung.
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