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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG-Urteil: Befundungskontrolle reicht für die persönliche Leistungserbringung nicht aus

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein Facharzt für Pathologie muss für die Kassenabrechnung bei der Untersuchung von Präparaten die Beurteilung und die ärztliche Befundung selbst vornehmen. Es genügt nicht, wenn er die Befunde nachgeordneter Ärzte kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert. Weil die KV das Verfahren gegen einen Pathologen zu spät eingeleitet hatte, war der an sich gerechtfertigte Regress im vorliegenden Fall aber nicht mehr durchsetzbar. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urteil vom 21.03.2018, Az. B 6 KA 47/16 R). |

    Sachverhalt: Pathologe fällt bei Plausibilitätsprüfung auf

    Der Arzt ist Direktor eines Instituts für Allgemeine Pathologie und war als Krankenhausarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Aufgrund deutlich auffälliger Tages- und Quartalszeitprofile leitete die KV 2006 ein Plausibilitätsprüfverfahren ein; die EBM-Nr. 19310 sei teils bis zu 350 Mal pro Tag angesetzt worden, wodurch sich eine Prüfzeit von über 23 Stunden ergebe. Der Arzt entgegnete, dass er als erfahrener Pathologe einen geringeren Zeitaufwand benötige und der größte zeitliche Aufwand auf die nichtärztlichen Labortätigkeiten entfalle. Er legte auch dar, bei welchen Arbeitsabläufen die Zeitersparnis entstehe.

     

    Die KV stellte Strafanzeige gegen den Arzt. Eine Auswertung von Arztbriefen ergab dabei, dass diese teilweise gar nicht oder jedenfalls nicht vom Pathologen unterzeichnet worden seien. Zahlreiche Befunde seien lediglich durch nachgeordnete Fachärzte des Instituts für Pathologie erstellt worden. Die Auswertung der Abwesenheitszeiten des Pathologen habe zudem ergeben, dass dieser im Prüfzeitraum von insgesamt 638 Arbeitstagen an 350 Tagen gar nicht im Klinikum anwesend gewesen sei. Das Strafverfahren wurde 2012 nach Anklageerhebung gegen Auflagen, insbesondere eine Zahlung von ca. 135.000 Euro, eingestellt.