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  • · Fachbeitrag · Schutzimpfungs-Richtlinie

    Impfstoffbestellung für den Vertragsarzt ‒ Tipps zur richtigen Impfstofforder

    von RAin, FAin MedizinR und SozialR Babette Christophers LL.M., Münster christophers.de

    | Durch die Coronapandemie sind Schutzimpfungen noch einmal stärker in den Fokus der gesundheitspolitischen Debatte gerückt. Gerade für Hausärztinnen und Hausärzte ist das „Impfgeschäft“ aber schon lange fester Bestandteil im Praxisalltag. Rechtliche Tipps und Hintergründe rund um die Impfstoffbestellung können helfen, das Honorar abzusichern. |

    Schutzimpfungen dominieren

    Vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind vor allem Schutzimpfungen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog ist eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Umsetzung treffen. Die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) ist am 10.08.2021 aktualisiert worden (iww.de/s5249). Die Bestellung von Impfstoff nach der SI-RL erfolgt über den Sprechstundenbedarf (SSB). Einzelheiten ergeben sich aus den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der einzelnen KVen.

     

    MERKE | Der Arzt muss nach § 8 SI-RL lediglich die Schutzimpfung in den Impfausweis eintragen oder eine Impfbescheinigung ausstellen. Das Führen eines Impfbuchs, in das die bestellten, gelagerten und verbrauchten Impfstoffe eingetragen werden, ist zwar hilfreich für einen guten Überblick über die Impfungen in einer Arztpraxis, aber vonseiten des Gesetzgebers nicht gefordert!