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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    MVZ ist nicht verantwortlich für Verletzung der Fortbildungspflicht eines seiner Ärzte aus dessen Zeit vor der MVZ-Mitgliedschaft

    | Endet die Frist zum erstmaligen Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht eines niedergelassenen Arztes noch vor Aufnahme der Tätigkeit dieses Arztes als angestellter Arzt in einem MVZ, so ist das MVZ erst ab der Aufnahme des Arztes in das MVZ verpflichtet, einen Fortbildungsnachweis zu führen und kann nicht für die vorherige Pflichtverletzung des Arztes verantwortlich gemacht werden (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016, Az. L 3 KA 107/13). |

     

    Dr. F. war bis Mitte 2009 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, seit 01.07.2009 ist er angestellter Arzt im MVZ der Klägerin. Nachdem Dr. F. bis zum 30.06.2009 gegenüber der KV keinen Nachweis über seine fachliche Fortbildung erbracht hatte, kürzte die Beklagte KV dem MVZ das Honorar um 10 Prozent für die Quartale III/2009 bis II/2010. Das LSG gab der Klage des MVZ auf Aufhebung der Kürzungsbescheide statt. Die Kürzung sei unberechtigt. Für Dr. F., der zur fachlichen Fortbildung verpflichtet war, habe die Frist zum erstmaligen Nachweis der Erfüllung seiner Fortbildungspflicht am 30.06.2009 geendet, also noch vor Aufnahme der Tätigkeit als angestellter Arzt bei der Klägerin. Aus diesem Grund sei das MVZ nicht verpflichtet gewesen, für den hier maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (2004‒2009) einen Fortbildungsnachweis zu führen. Diese Verpflichtung treffe nach § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V allein Dr. F. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass Dr. F. ab Beginn des ersten dieser vier Quartale nicht mehr als Vertragsarzt, sondern als angestellter Arzt im MVZ tätig war. Demzufolge sei an ihn selbst kein vertragsärztliches Honorar mehr zu zahlen gewesen, sodass eine Honorarkürzung nach der genannten Regelung nicht mehr in Betracht käme. Bei dieser Sachlage scheide aber auch eine Kürzung des Honorars des MVZ gemäß § 95d Abs. 5 Satz 4 SGB V alter Fassung aus. Nach dieser Vorschrift gelte, dass das Honorar des MVZ nach § 119b SGB V gekürzt wird, wenn eine eigene Pflichtverletzung des MVZ besteht, dieser Fall lag hier aber nicht vor.

    mitgeteilt von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 2 | ID 45014263