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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine Überraschung aus Kassel: Rechtsprechung zur Fortbildung bleibt streng

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München, db-law.de

    | Die Fortbildungspflicht gehört zu den zentralen Pflichten jedes Vertragsarztes. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt erneut: Wer die Formalien nicht einhält, riskiert empfindliche Honorarkürzungen, selbst dann, wenn er tatsächlich fortgebildet ist (Urteil vom 27.08.2025, Az. B 6 KA 10/24 R). |

    Sachverhalt

    Ein Internist wandte sich gegen eine Honorarkürzung seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Höhe von rund 12.000 Euro. Der Arzt war seit dem 01.01.2015 als Vertragsarzt zugelassen, zuvor jedoch bereits seit Juli 2012 als angestellter Arzt in derselben Praxis tätig. Im Sommer 2016 informierte ihn die KV, dass er bis zum 31.07.2017 ein gültiges Fortbildungszertifikat vorlegen müsse. Zwar reichte der Arzt im Februar 2017 einen Auszug seiner Fortbildungspunkte ein, das offizielle Zertifikat der Landesärztekammer legte er jedoch erst im August 2018 vor, also über ein Jahr nach Fristablauf. Die KV kürzte daraufhin sein Honorar, für das Quartal I/2018 um 10 Prozent. Der Arzt klagte ‒ erfolglos.

    Entscheidungsgründe des BSG

    Das BSG bestätigte die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Honorarkürzung und stellte klar: