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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Gericht: Kein Ausfallhonorar nach Nichterscheinen eines Patienten

    | Wenn es sich bei einer Arztpraxis nicht um eine „Bestellpraxis“ handelt, besteht bei Nichterscheinen eines Patienten kein Anspruch auf ein Ausfallhonorar ( Amtsgericht Bremen, Urteil vom 9.2.2012, Az: 9 C 0566/11 ). |

     

    Voraussetzung für einen Schadenersatz wäre nach Ansicht des Gerichts eine schriftliche Übereinkunft der Parteien darüber gewesen, dass es sich bei der Klägerin um eine „Bestellpraxis“ handelt, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet und nachweislich nur ein Patient zu einer länger andauernden Behandlung mit individuell festgelegter Behandlungszeit einbestellt wird. An einer solchen Vereinbarung fehlte es in dem entschiedenen Fall. Unter anderem argumentierte das Gericht daher, dass nur ein Termin für den Abschluss eines Behandlungsvertrags, indes noch kein konkreter Behandlungsvertrag zustande gekommen sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Argumentation des Gerichts lässt sich durch die schriftliche Fixierung der Voraussetzungen einer „Bestellpraxis“ begegnen, um sie anschließend den Patienten zur Unterzeichnung vorzulegen. Hinsichtlich der aufwendigen Formulierung, die einer umfassenden rechtlichen Kontrolle zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung der „schwächeren“ Vertragspartei standhalten muss, empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Anwalts.

    (mitgeteilt von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 1 | ID 36699900