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  • 05.11.2010 | Vertragsrecht

    Ausfallhonorar bei Nichterscheinen des Patienten?

    von RA/FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Immer wieder stellen Ärzte die Frage, ob einem Patienten ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt werden kann, der zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint. Diese Frage lässt sich nicht mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ beantworten, sondern hängt von vielen Faktoren ab. „Abrechnung aktuell“ stellt die unterschiedlichen Ansichten vor und liefert Lösungsvorschläge.  

    Der Streitpunkt: Wofür dient der Termin?

    Vereinbaren Arzt und Patient einen Termin, wird zwischen den beiden rechtlich gesehen ein Vertrag über eine Dienstleistung geschlossen. Der Arzt kann daher grundsätzlich eine Vergütung nach §§ 611, 612 BGB verlangen, dessen Höhe sich nach den üblichen Tarifen richtet. Erscheint der Patient nicht zum vereinbarten Termin kann der Arzt seine vertragliche Dienstleistung nicht erbringen.  

     

    Will der Arzt seine Vergütung beanspruchen, muss sich der Patient durch sein Nichterscheinen rechtlich gesehen im sogenannten „Annahmeverzug“ befunden haben. Dies wiederum setzt voraus, dass für die vom Arzt zu erbringende Leistung „eine Zeit nach dem Kalender“ bestimmt worden ist. An diesem Punkt wird gestritten, ob die Vereinbarung eines Termins lediglich dazu dient, einen geordneten Behandlungsablauf mit vertretbaren Wartezeiten in der Praxis zu gewährleisten oder auch dazu, dem Arzt das Behandlungshonorar zu sichern.  

     

    Behandlungshonorar soll gesichert werden ...