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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Risiken für niedergelassene Ärzte nach dem Antikorruptionsgesetz: Prüfen Sie Ihre Verträge!

    von RA und FA für ArbR und MedR, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Das Mitte 2016 in Kraft getretene Antikorruptionsgesetz hat unter Ärzten zu großer Verunsicherung geführt. Welche Kooperationen mit anderen Leistungsanbietern im Gesundheitswesen sind jetzt noch möglich? Zu welchen Kongressen dürfen sich Ärzte noch straffrei einladen lassen? Welche Fortbildungsveranstaltungen oder Referententätigkeiten dürfen sie sich bezahlen lassen? Welche Gewinnbeteiligungen an Unternehmen bzw. welche Verdienstmöglichkeiten (z. B. vergütete Anwendungsbeobachtungen) sind noch erlaubt? Diese Fragen sollten Anlass für jeden Arzt sein, bestehende Verträge kritisch zu prüfen. Der Beitrag gibt einen Überblick. |

    Strafbarkeit nach § 299a StGB orientiert sich an MBO-Ä

    Der Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a Strafgesetzbuch (StGB) soll sicherstellen, dass heilberufliche Entscheidungen (z. B. über Verordnungskosten, die Abgabe von Arzneimitteln und Zuführung von Patienten) frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden. Dies gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für andere ‒ auch nichtakademische ‒ Heilberufe.

     

    Nach § 299a StGB werden Angehörige von Heilberufen, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs beim Bezug oder bei der Verordnung von Arznei-, Heil-, oder Hilfsmitteln bzw. von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial Vorteile annehmen oder fordern, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter den Tatbestand fallen sämtliche Vorteile, die als Gegenleistung angenommen werden. Dabei spielt keine Rolle,