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  • · Fachbeitrag · Honorarmanagement

    Am 31. Dezember 2011 droht Verjährung des Honoraranspruchs!

    | Mit dem 31. Dezember 2011 verjähren Geldforderungen aus dem Jahr 2008. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Zahlungspflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Prüfen Sie also, ob noch Forderungen offen sind, die Sie im Laufe des Jahres 2008 in Rechnung gestellt haben und die vom Zahlungspflichtigen noch nicht ausdrücklich anerkannt wurden. Die Verjährung können Sie wie folgt verhindern: |

     

    • Sie beantragen noch vor dem 31. Dezember 2011 bei dem zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Der Antrag muss vollständig und ordnungsgemäß eingereicht werden, ansonsten wird die Verjährung nicht unterbrochen.
    • Sie reichen vor dem 31. Dezember - am besten mit Hilfe Ihres Rechts-anwalts - Klage gegen den Schuldner ein.

     

    PRAXISHINWEIS | Bloße Mahnungen und Zahlungsaufforderungen an den Schuldner verhindern nicht, dass die Verjährungsfrist abläuft!

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30502380