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  • · Delegation

    Leistungen von nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten: Honorarrückforderung rechtens

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von RA Vincent Holtmann, Kanzlei Voß.Partner Medizinrecht, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Werden Leistungen an nicht genehmigte Weiterbildungsassistenten delegiert, darf die KV das Honorar für diese Leistungen zurückfordern. Auf die fachliche Qualifikation der Assistenten kommt es dabei nicht an, sondern lediglich auf das Vorliegen einer gültigen Genehmigung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.04.2022, Az. B 6 KA 16/21 B). |

    Klage gegen Honorarrückforderung i. H. v. 2,5 Mio. Euro ...

    Das Verfahren hatte eine vertragsärztlich niedergelassene Fachärztin für Humangenetik angestrengt. Diese sah sich infolge einer Plausibilitätsprüfung der zuständigen KV Rückforderungen von Honoraren für zwei Quartale im Umfang von rund 2,5 Mio. Euro ausgesetzt. Die KV stützte wesentliche Teile ihres Rückforderungsbegehrens darauf, dass die Ärztin Leistungen abgerechnet habe, die durch nicht genehmigte Weiterbildungsassistenten erbracht worden seien.

     

    Die Ärztin ersuchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz. Hierbei räumte sie ein, dass sie zwar tatsächlich versäumt hatte, die Genehmigungen der betreffenden Weiterbildungsassistenten einzuholen. Dieser rein formale Verstoß ändere aus ihrer Sicht jedoch nichts daran, dass die betreffenden Leistungen durch ausreichend qualifiziertes Personal erbracht und ihr folglich zuzurechnen seien. Insbesondere sei sie in allen Behandlungs- und Untersuchungsschritten anleitend eingebunden gewesen.