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  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    Impfpflicht in Arztpraxen: Das sollten Sie beachten

    von RA, FA für ArbeitsR und MedizinR Benedikt Büchling, Hagen, und RA, FA für MedizinR Frank Sarangi LL.M., Köln, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Personen, die in verschiedenen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Arztpraxen tätig sind, müssen gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 15.03.2022 geimpft oder genesen sein. Was sind die zentralen Folgen dieser einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht für Praxisinhaber und welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung? |

     

    Betroffene „Tätige“ in einer Arztpraxis

    Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der vulnerablen Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung sieht das Gesetz vor, dass Ärzte, Praxispersonal sowie auch andere tätige Personen (z. B. Hausmeister, Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal) in einer Arztpraxis geimpft oder genesen sein müssen. Alternativ müssen sie ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung vorlegen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind nur Personen, die nur zeitlich vorübergehend tätig werden (d. h. wenige Minuten!) sowie Patienten und Begleitpersonen.

     

    Zentrale Pflichten der Praxisinhaber

    Ab dem 16.03.2022 dürfen neue Arbeitnehmer ohne einen entsprechenden Nachweis nicht mehr in der Praxis beschäftigt werden. „Alt-Beschäftigten“ droht ein behördliches Beschäftigungs- und/oder Betretungsverbot bei fehlendem Nachweis. Der Praxisinhaber muss dem zuständigen Gesundheitsamt zudem unverzüglich mitteilen, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

     

    Für Praxisinhaber ist es ratsam, im Rahmen von Neueinstellungen ab dem 16.03.2022 eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise im Sinne des § 20a IfSG zu regeln. Dies kann etwa in Form eines Vorbehalts (sogenannte „aufschiebende Bedingung“) oder durch Aufnahme eines „Vorlage-Verpflichtungstatbestands“ in den Arbeitsvertrag erfolgen. Lassen Sie sich bei der Gestaltung ggf. beraten. Bei Verstößen sieht das IfSG Bußgeldvorschriften vor. Als Sanktion für Verstöße gegen die Nachweispflicht ist z. B. eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro vorgesehen. Auch insoweit sollte der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich aufgeklärt werden (siehe Kasten „Formulierungshilfe“; ausführlicher Beitrag zur COVID-19-Impflicht bei AAA online unter iww.de/s6130).

     

    • IfSG: Formulierungshilfe für den Arbeitsvertrag bei Neueinstellungen

    „Dieser Arbeitsvertrag tritt ausschließlich in Kraft unter dem Vorbehalt der Vorlage eines

    a. Impfnachweises im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in der jeweils geltenden Fassung,

    b. Genesenennachweises im Sinne des § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung oder

    c. ärztlichen Zeugnisses darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.“

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 17 | ID 48044999