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  • · Coronapandemie

    Bundesverfassungsgericht bestätigt COVID-19-Impfpflicht in Arztpraxen

    Bild: © Ralf - stock.adobe.com

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für MedizinR Dr. Birgit Schröder, Hamburg

    | Die Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19, die sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“, ist gescheitert. „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“ ‒ so lautet im Kern die Begründung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21). |

     

    Klarheit für Impfbefürworter und Impfgegner

    Auf diese Entscheidung haben alle gewartet ‒ Impfbefürworter und Impfgegner haben sich Klarheit gewünscht, ob diese Impfpflicht verfassungsgemäß ist. Die Rechtssicherheit besteht mit dieser Entscheidung. Vorausgegangene Eilanträge waren bereits abgelehnt worden und nun besteht Klarheit: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

     

    Schutz vulnerabler Gruppen vorrangig

    Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen worden, um vulnerable Gruppen besser zu schützen. Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes zurückgewiesen. Zwar greife die einrichtungsbezogene Impfpflicht in die körperliche Unversehrtheit ein, dennoch sei dieses gerechtfertigt. Der Schutz vulnerabler Gruppen sei vorrangig zu berücksichtigen. Insgesamt habe der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum für Maßnahmen, die die Pandemie bekämpfen sollen.

     

    Auch die Omikron-Variante sei kein Grund für abweichende Beurteilung. Die Impfpflicht gegen das Coronavirus für bestimmte Berufsgruppen bleibt damit bestehen. Das BVerfG ist das höchste nationale Gericht. Der Rechtsweg ist damit in Deutschland erschöpft.

     

    FAZIT | Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal ist verfassungskonform. Beschäftigte müssen nunmehr damit rechnen, dass die zuständigen Behörden die gesetzlichen Vorgaben zügig umsetzen werden. Das bedeutet für diejenigen, die über keinen Nachweis über den Impfschutz verfügen, dass sie damit rechnen müssen, dass die Behörden diesen zeitnah einfordern werden. Wer keinen Nachweis vorlegen kann, braucht eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Behörden werden dann im Einzelfall entscheiden müssen, wie weiter verfahren werden soll. Dabei sind ‒ wieder einmal ‒ regionale Unterschiede zu erwarten.

     

    Nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April 2022 wurden die Rufe lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen. Begründet wurde dieses auch mit bestehenden Umsetzungsschwierigkeiten. Da das BVerfG die Impfpflicht für verfassungskonform hält, spricht wenig für eine Abschaffung. Diese Entscheidung hat überragende Bedeutung für das Gesundheitssystem und seine Beschäftigten. Denn viele Rechtsfragen, z. B. arbeitsrechtliche, sind noch offen und verlangen nach Klärung.

     
    Quelle: ID 48358202