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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Approbationsentzug wegen Abrechnungsfehlern

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Abrechnungsfehler, die ein Arzt in einem Strafbefehlsverfahren gestanden hat, kann er nicht im Verfahren um seinen Approbationsentzug bestreiten. Denn häufig führen Ärzte im approbationsrechtlichen Verfahren an, sie hätten einen Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, um eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung im Strafverfahren zu vermeiden. Die Ärzte verhalten sich folglich im jeweiligen Verfahren so, wie es für sie am günstigsten ist (Verwaltungsgericht [VG] Regensburg, Urteil vom 12.07.2016, Az. RO 5 K 15.1168). |

    Arzt rechnete unberechtigt höher bewertete Leistungen ab

    Ein niedergelassener Internist rechnete in acht aufeinanderfolgenden Quartalsabrechnungen unberechtigterweise höher bewertete Leistungen ab (beispielsweise Abend- und Wochenendhausbesuche statt normaler Hausbesuche). Die KV berechnete einen Schaden von rund 23.000 Euro.

     

    Die Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehle wegen des Abrechnungsbetrugs mit einem nachweisbaren Schaden von rund 18.000 Euro. Der Arzt erklärte sich mit den Strafbefehlen einverstanden, wies aber darauf hin, dass die unrichtigen Sammelabrechnungen von seinen Mitarbeitern erstellt worden seien. Er gestand aber zu, bei der Unterzeichnung wegen Arbeitsüberlastung eine fehlerhafte Abrechnung billigend in Kauf genommen zu haben.

     

    Nach Abschluss des Strafbefehlsverfahrens entzog die Regierung von Oberbayern dem Arzt die Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit. Im folgenden Streit um diese Entziehung gab der Arzt nun u.a. an, er habe die Strafbefehle nur akzeptiert, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Er habe die von seinen Mitarbeitern erstellten Sammelerklärungen blind unterschrieben. Er habe auch keine „Luftleistungen“ abgerechnet. Abrechnungsfehler kämen auch immer mal vor und der Schaden sei auch gering.

    Gericht bestätigt Approbationsentzug

    Das VG bestätigte die Entziehung der Approbation. Die Einlassung des Arztes ist für das Gericht nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl in Frage zu stellen.

     

    Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich bei der Einlassung des Arztes um eine falltypische Einlassung handelt. Viele von einem Approbationswiderruf betroffene Ärzte führen im approbationsrechtlichen Verfahren an, sie hätten einen Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, um eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung im Strafverfahren zu vermeiden. Insofern fällt auf, dass sich die betroffenen Ärzte im jeweiligen Verfahren stets so zu verhalten versuchen, wie es für sie im jeweiligen Verfahren am günstigsten ist. Zudem hat der Arzt sein Geständnis gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Schaden von rund 18.000 Euro ist auch nicht gering.

    Legen Sie alle Karten auf den Tisch!

    Das Ziel eines jeden Arztes, der erhebliche Fehler gemacht hat und dem der Widerruf der Approbation droht, ist es, die Approbation zu behalten. Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass es zur Erreichung dieses Ziels nicht ratsam ist, sich nur teilweise geständig zu zeigen, wenn die Beweise erdrückend sind. Wer hier den Eindruck vermittelt, er gebe immer nur soviel zu, wie ihm im jeweiligen Verfahren gerade bewiesen werden konnte und im Übrigen das Getane relativiert oder abstreitet mit Argumenten wie,

    • der Schaden sei nur gering,
    • man habe eine Strafe nur akzeptiert, um eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung zu vermeiden,
    • der Abrechnungsfehler sei dem Personal anzulasten,
    • Abrechnungsfehler würden immer passieren,
    • die KV sei selbst schuld weil sie den Fehler erst spät entdeckte etc.,

    wird seine Approbation in den meisten Fällen verlieren.

     

    PRAXISHINWEISE | Sinnvoller als die beschriebene „Salamitaktik“ ist es, mit den Behörden umfassend zu kooperieren und zugleich anzubieten, die ärztliche Tätigkeit für eine Übergangszeit ruhend zu stellen und eine Geldbuße zu zahlen.

     

    Zugleich sollte angeboten werden, die Praxisabläufe umzustrukturieren, um künftige Verstöße bei der Abrechnung zu vermeiden. Dies sollte mit konkreten Bemühungen, etwa Personalwechsel, Wechsel der Abrechnungssoftware und einer externen Beratung dokumentiert werden.

     

    Ein halbherziges „mea culpab“ reicht nicht aus. Die Verwaltungsgerichte kennen nämlich die üblichen Verteidigungsstrategien und sind dadurch nicht zu beeindrucken. Nur echte, sich in konkreten Veränderungen manifestierende Reue kann den Vorwurf der Unzuverlässigkeit entkräften.

     

    Der Arzt sollte daher von Anfang an den berufsrechtlichen Überhang von Strafverfahren - sprich die Auswirkungen der Strafverfahren auf Approbation und Kassenzulassung - im Blick behalten und versuchen, unter Einbeziehung aller Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Approbationsbehörde und Zulassungsbehörde) eine Gesamtlösung zu erarbeiten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Falschabrechnung: Hohe Hürden bei der Wiedererteilung einer entzogenen Approbation (AAA 02/2016, Seite 14)
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 14 | ID 44309551