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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen des Ausstellens von sogenannten „Luftrezepten“

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

    | Der Widerruf einer ärztlichen Approbation kann auch aufgrund eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils erfolgen (Verwaltungsgericht [VG] Saarlouis, Urteil vom 13.12.2011, Az: 1 K 2268/10). |

     

    Der Fall

    Der vor dem VG klagende Arzt wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation, die aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Ausstellens sogenannter „Luftrezepte“ ausgesprochen wurde.

     

    Zu der strafrechtlichen Verurteilung kam es, weil er im Zeitraum vom 17. Januar 2000 bis 26. Oktober 2004 insgesamt 219 Rezepte auf Kassenpatienten ausstellte, ohne dass eine medizinische Indikation für die verordneten Medikamente gegeben war (sogenannte „Luftrezepte“). Der Arzt nahm die Versicherungskarten von Personen, die er als Patienten nicht behandelt hatte und die ihm völlig unbekannt gewesen waren, von „Kartenbringern“ entgegen, die sich ihrerseits die Karten von Familienangehörigen, Freunden und Arbeitskollegen beschafft hatten. Dann stellte er den Kartenbringern Luftrezepte aus - allein unter Nutzung der den Karten entnommenen Patientendaten. Diese Luftrezepte sind in der Folgezeit von den Kartenbringern in verschiedenen Apotheken zur Vorlage gebracht worden, wobei die jeweiligen gesondert verfolgten Apothekeninhaber überwiegend in den Vorgang eingeweiht waren und die Luftrezepte ohne Ausgabe der verschriebenen Medikamente mit dem Apothekenrechenzentrum abgerechnet haben.

     

    Die Entscheidung

    Das VG bestätigte den Widerruf der Approbation und führte aus, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Richter betonten, dass nach § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) die ärztliche Approbation zu widerrufen sei, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt (§ 3 Abs. 1 BÄO). Der Widerrufsbescheid gehe zutreffend sowohl von der Unwürdigkeit als auch Unzuverlässigkeit des Arztes aus. Durch sein vorsätzliches und gegen seine Pflichten als Arzt verstoßendes Verhalten, dessentwegen er wegen Untreue in 219 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, hat der klagende Arzt das unverzichtbar zu seinem Berufsbild gehörende besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten nachhaltig zerstört.

     

    PRAXISHINWEIS | Da - wie vorliegend geschehen - ein strafrechtliches Verfahren auch approbationsrechtliche Folgen haben kann, sollten betroffene Ärzte bereits im strafrechtlichen Verfahren medizinrechtlichen Beistand hinzuziehen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 19 | ID 31736930