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  • · Fachbeitrag · Arztrecht

    Schweigepflicht steht der Meldung bei Coronapatienten nicht entgegen

    von RA, FA für MedizinR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Coronavirus prägt derzeit den Gesundheitssektor und wirft eine Vielzahl neuer Probleme auf. So hat etwa ein selbst infizierter Hausarzt in Bayern dem Gesundheitsamt eine Liste aller Patienten übergeben, die er in den vorangehenden Tagen behandelt hatte. Darin liegt kein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, doch in diesem Kontext stellen sich einige weitere Fragen. |

    Ärztliche Schweigepflicht

    Die ärztliche Schweigepflicht ist zentral für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Die ärztliche Schweigepflicht zählt zum Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit und hat gesetzliche Verankerung in verschiedener Form gefunden, etwa in

    • § 9 (Muster-)Berufsordnung-Ärzte oder