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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsbetrug

    Kick-back-Vereinbarung: Laborarzt muss fast 300.000 Euro Kassenhonorar zurückzahlen

    | Ein Laborarzt rechnet rechtswidrig gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, wenn er Laborleistungen erbringt, nachdem er dem überweisenden Vertragsarzt eine Gegenleistung für die Überweisung von Untersuchungsmaterial versprochen hat. Die KV kann dann das Honorar zurückfordern (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8.6.2016, Az. L 3 KA 6/13, Revision beim Bundessozialgericht anhängig). |

     

    Der Laborarzt hatte bereits in den frühen 90er-Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt. Diese hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er Honorar im (insgesamt) sechsstelligen Euro-Bereich verdiente, während die Urologin aufgrund der genannten Vereinbarung jährlich mehrere tausend Euro als Gegenleistung erhielt. Die KV erfuhr hiervon im Rahmen einer Abrechnungsprüfung durch die Urologin selbst, die ihr Laborbudget in einem Quartal um 3.000 Prozent und in einem anderen um fast 8.000 Prozent überschritten hatte, und forderte vom Laborarzt einen Teil (knapp 300.000 Euro) des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars (gut 9,5 Mio. DM) zurück. Das LSG hat der KV recht gegeben. Der Laborarzt hat gegen die berufsrechtliche Regel verstoßen, wonach es Ärzten verboten ist, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Eine derartige Vorteilsgewährung ist untersagt, weil gewährleistet sein soll, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen; außerdem soll der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden. Die Missachtung dieses Verbots wiegt so schwer, dass es dem Vorteilsgewährenden nicht gestattet sein kann, das damit verdiente Honorar zu behalten. Der Behauptung des Laborarztes, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung sei lediglich eine „pauschale Erstattung“ von Versandkosten der Urologin beabsichtigt gewesen, hat der Senat keinen Glauben geschenkt.

     

    Hinweis | Die Urologin wurde im vorangegangenen Strafverfahren wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in 6.904 Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, das Strafverfahren gegen den Laborarzt wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 2 | ID 44211022