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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    COVID-19: GOÄ-Abrechnungsempfehlung für Antigen-Schnelltest

    | Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat im Dezember 2020 eine Abrechnungsempfehlung zum Corona-Schnelltest verabschiedet. Empfohlen wird die Analogabrechnung der Nr. 4648 GOÄ für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z. B. mittels Immunchromatographie). Das ist nicht neu ( AAA 11/2020, Seite 2 ), aber nun offiziell eine Abrechnungsempfehlung der BÄK (Bekanntmachung online unter iww.de/s4422 ). |

     

    Laut der BÄK-Abrechnungsempfehlung können Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 analog mit der Nr. 4648 GOÄ (Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand; 250 Punkte; 16,76 Euro beim Faktor 1,15) abgerechnet werden. Zu beachten ist, dass ‒ wie bei anderen Laborleistungen ‒ mit diesem Betrag auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten sind.

     

    Es verwundert bei dieser Abrechnungsempfehlung, dass sie als Analogleistung bezeichnet wird, da mit der Nr. 4648 GOÄ (ähnliche Untersuchungen) nach den allgemeinen Bestimmungen die untersuchten Viren in der Rechnung anzugeben sind. Im Rahmen der Rechnungslegung erscheint die Form der Ziffernangabe ‒ z. B. mit Nr. 4648 GOÄ (Schnelltest SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis) ‒ deshalb ausreichend und auch GOÄ-konform!

     

    PRAXISTIPP | Neben der eigentlichen Abrechnung der Nr. 4648 GOÄ (analog oder originär) gibt die BÄK noch folgende, ergänzende Abrechnungshinweise rund um den Antigen-Schnelltest:

    • Zusätzlich kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach Nr. 298 GOÄ berechnet werden.
    • Bei asymptomatischen Patienten kann für eine ggf. erfolgte Beratung zusätzlich die Nr. 1 GOÄ (Beratung) berechnet werden.
    • Nr. 70 GOÄ kann fakultativ für eine ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis ebenfalls berechnet werden.
    • Zunächst noch bis 31.12.2020 befristet kann bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0-fachen Satz (6,41 Euro) berechnet werden.
    • Weitere Leistungen (z. B. Untersuchungen) sind bei symptomatischen Patienten zusätzlich möglich.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47043514