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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 mit Nr. 4648 GOÄ abrechnen

    | FRAGE: „Wie können wir einen Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 bei einem Privatpatienten abrechnen? Könnte man dies über die Auslagen abrechnen oder wäre alternativ der Ansatz von Nr. 4644 GOÄ analog vertretbar?“ |

     

    Antwort: Sofern der Schnelltest in der Praxis/Ambulanz durchgeführt wird, ist dieser Test als Leistung des GOÄ-Kapitels M (Laboratoriumsuntersuchungen) abrechnungsfähig, und zwar im Bereich M IV. Es handelt sich um eine Point-of-Care-Testung (POCT) zum qualitativen Nachweis eines spezifischen Virusantigens.

     

    Zwar wäre es dem Grunde nach denkbar, diese Leistung der Nr. 4644 GOÄ (Influenza-Viren) als Analogabrechnung zuzuordnen, allerdings ist die Analogie zu Nr. 4644 GOÄ bei genauer Betrachtung nicht korrekt! Zu empfehlen ist vielmehr

    • die Nr. 4648 GOÄ (für „Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“) mit
    • der Textangabe „SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test“ im Rahmen der Rechnungslegung.

     

    MERKE | Durch die Leistungspositionen für „ähnliche Untersuchungen“, die bei einigen Laboruntersuchungs-Verfahren in der GOÄ zur Verfügung stehen, erübrigt sich eine Analogbewertung!

     

    Durch den Ansatz der Nr. 4648 GOÄ ergibt sich die gleiche Punktzahl wie bei der Analogabrechnung von Nr. 4644 GOÄ.

     

    MERKE | Andererseits ist es nach der GOÄ nicht möglich, eine Laborleistung ausschließlich mit Auslagen zu berechnen!

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 2 | ID 46909137