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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Nr. 605 GOÄ: Möglichkeiten der Faktorsteigerung bei ruhespirografischer Untersuchung

    | FRAGE: „Welche Begründungen könnten wir ggf. für die Nr. 605 GOÄ (Ruhespirografische Untersuchung, 242 Punkte) verwenden? Einen Hinweis auf Hygieneanforderungen akzeptiert die Beihilfe inzwischen nicht mehr. Bestehen evtl. weitere mögliche Umstände, die für eine Steigerung und als mögliche Begründungen infrage kämen?“ |

     

    Antwort: Es erscheint sinnvoll, zunächst die allgemeinen Rahmenbedingungen für eine Faktorsteigerung nach GOÄ zu skizzieren. Die grundlegenden Voraussetzungen, den Gebührenrahmen über den sog. „Schwellenwert“ zu steigern (im Fall der Nr. 605 GOÄ ist dies der Faktor 1,8), finden sich im § 5 der GOÄ.

     

    • § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 GOÄ

    „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein.“