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  • · Fachbeitrag · Krebsfrüherkennung

    So rechnen Hausärzte die Leistungen zum Lungenkrebsscreening nach GOÄ ab

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    Seit dem 01.04.2026 können Vertragsärzte neue EBM-Leistungen rund um das Präventionsprogramm zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT) abrechnen. Das Screening richtet sich an Patienten im Alter zwischen 50 und 75 Jahren und mit starkem Zigarettenkonsum. Für Hausärzte sind die EBM-Nrn. 01875 und 01876 berechnungsfähig, doch wie ist bei Privatpatienten nach GOÄ zu liquidieren?

    Prävention: Rolle der G-BA-Richtlinien bei Privatpatienten

    Konkret sind die Vorgaben für das neue Lungenkrebsscreening in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu finden (siehe iww.de/s15286). Doch gelten diese Richtlinien primär nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

     

    Allerdings hat sich der PKV-Verband diese Präventions-Richtlinien ebenfalls zu eigen gemacht. Das ist in den Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB-KK, beim PKV-Verband online unter iww.de/s15507) in § 1 Abs. 2 nachzulesen.

     

    § 1 Abs. 2 MB-KK

    „Als Versicherungsfall gelten auch … ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen).“

     

    Damit ist in der Regel auch diese Früherkennungsuntersuchung bei Privatpatienten berechnungsfähig. Da aber eine adäquate GOÄ-Position fehlt, muss auf kurativ gültige Positionen zurückgegriffen werden.

    So rechnen Sie das Lungenkrebsscreening nach GOÄ ab

    Zwar verweist der PKV-Verband auf die Anlehnung und Berechnungsfähigkeit der GKV-Präventionsleistungen, doch wie abzurechen ist, ergibt sich aus den Einzelleistungen der GOÄ.

     

    Beratung zum Lungenkrebsscreening

    Die Beratung ist normalerweise dann mit den Nrn. 1 bzw. 3 GOÄ abrechenbar, je nachdem wie lange die Beratung dauert. Dabei sollte man sich nicht scheuen, bei einer längeren Beratung von mehr als zehn Minuten Dauer auch die Nr. 3 GOÄ mit einem höheren Steigerungsfaktor abzurechnen. Denn auch im EBM ist die seit April 2026 verfügbare Nr. 01876 (Bewertung: 87 Punkte, 11,08 Euro in 2026) für die Erstberatung bis zu dreimal für jeweils fünf Minuten Dauer abrechenbar. Da diese Erstberatung nach Nr. 01876 in der GKV aber nur einmal im Leben eines Menschen abrechenbar ist, wäre es nachvollziehbar, wenn die PKV dieser Vorgabe auch folgt. Deshalb sollte man den Patienten evtl. besser vorher fragen (und dies entsprechend dokumentieren), ob diese Beratung bereits früher in einer anderen Praxis erfolgt ist. So lässt sich zumindest potenzieller späterer Ärger um die Bezahlung der Rechnung vermeiden.

     

    Variante: Beratung Lungenkrebsscreening bei Gesundheitsuntersuchung

    Eine mögliche Alternative wäre die Einbindung der Erstberatung in eine Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 GOÄ. In diesem Fall würde man die Nr. 29 GOÄ dann mit dem Faktor 3,5 abrechnen. Als Begründung kann angegeben werden: „Erhöhter Zeitbedarf wegen zusätzlicher Erstberatung zur Lungenkrebs-Früherkennungsuntersuchung“.

     

    PRAXISTIPP — Bei dieser Variante sollte – aus rein wirtschaftlichen Überlegungen heraus – darauf geachtet werden, dass keine weiteren zusätzlichen Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden, die in der GOÄ nicht abgebildet sind (z. B. das Hautkrebsscreening [HKS] oder das Screening auf Bauchaortenaneurysmen [BAA-Screening]). Der Grund ist, dass diese zusätzlichen Präventionsmaßnahmen das Beratungshonorar der einzelnen Leistung deutlich mindern würden.

     

    Berichterstellung zum Lungenkrebsscreening

    Im Gegensatz zur „einmaligen“ Erstberatung zum Lungenkrebsscreening kann die Erstellung des Berichts nach EBM-Nr. 01875 (Bewertung: 39 Punkte, 4,97 Euro in 2026) in jedem Jahr erneut abgerechnet werden. Dafür bietet sich bzgl. des Inhalts und Umfangs dieses Berichts eine analoge Abrechnung der Nr. 75 GOÄ an. Eine Analogabrechnung ist deshalb sinnvoll, weil insbesondere die im Leistungsinhalt der (originären) Nr. 75 GOÄ enthaltene kritische Bewertung im Fall des Lungenkrebsscreenings hier nicht gefordert ist.

     

    • Abrechnungsbeispiel „Lungenkrebsscreening“

    Datum

    GOÄ-Position

    Leistung

    Punkte

    Faktor

    Euro

    04.05.2026

    3

    Erstberatung zur Lungenkrebs- Früherkennungsuntersuchung mittels NDCT

    150

    3,5*

    30,60

    07.05.2026

    A 75**

    Ärztlicher Bericht zur Lungenkrebs-Früherkennungsunter-suchung

    130

    2,3

    17,43

     

    * Begründung für den erhöhten Faktor: „Erhöhter Zeitbedarf durch längere Beratung (hier: 20 Minuten)“.

    ** Analoge Abrechnung, da für den Bericht zum Lungenkrebsscreening keine „epkritische Bewertung“ erforderlich wie gemäß der originären Nr. 75 GOÄ.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Startschuss für das Lungenkrebs-Screening: Antworten auf 5 Fragen aus der Praxis (AAA 04/2026, Seite 2)
    • Ab April 2026: Zwei neue EBM-Positionen für die Früherkennung von Lungenkrebs (AAA 03/2026, Seite 3)
    Quelle: ID 50818613