· Fachbeitrag · EBM 2026
Startschuss für das Lungenkrebs-Screening: Antworten auf 5 Fragen aus der Praxis
Zum 01.04.2026 ist das neue Präventionsprogramm zur Früherkennung von Lungenkrebs für starke Raucher gestartet. Wie die beiden neuen EBM-Nrn. 01875 und 01876, die Hausärzten und Facharztinternisten zur Verfügung stehen, funktionieren, erfahren Sie im AAA-Beitrag „ Ab April 2026: Zwei neue EBM-Positionen für die Früherkennung von Lungenkrebs “ (AAA 03/2026, Seite 3). Dieser Beitrag gibt Antworten auf fünf konkrete Praxisfragen, die sich zum neuen Lungenkrebs-Screening stellen.
1. Berechtigt auch der Konsum anderer Tabakprodukte zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung?
Das Früherkennungsprogramm richtet sich ausschließlich an starke Zigarettenraucher. Der (starke) Konsum anderer Tabakprodukte berechtigt nicht zur Teilnahme an diesem Früherkennungsprogramm. Die Begründung findet sich in der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV):
„Von dem Begriff ‚Zigarettenkonsum‘ wird nur der Konsum von Zigaretten, nicht aber von anderen Tabakprodukten, wie beispielsweise Pfeifen, E-Zigaretten, Kau- oder Schnupftabak sowie Nikotinpflastern, erfasst. Der Konsum von E-Zigaretten wird auch dann nicht erfasst, wenn der Tabak oder das Tabakersatzprodukt erhitzt wird. Dies liegt daran, dass sich die verschiedenen Tabakprodukte unterschiedlich auf das Lungenkrebsrisiko auswirken. Die Studienlage beweist derzeit nur für Zigarettenkonsum ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis in Bezug auf die Lungenkrebsfrüherkennung.“
2. Ist für die Abrechnung der Nrn. 01875 und 01876 eine spezielle KV-Abrechnungsgenehmigung erforderlich?
Hausärzte und Fachinternisten können die beiden neuen EBM-Nrn. 01875 und 01876 abrechnen, wenn sie an einer von einer Landesärztekammer gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer (BÄK) anerkannten Fortbildungsveranstaltung steilgenommen haben. Die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung muss der KV lediglich nachgewiesen werden. Eine spezielle Abrechnungsgenehmigung ist nicht erforderlich.
3. Wie häufig kann die Nr. 01876 für die Erstberatung abgerechnet werden?
Die Erstberatung nach Nr. 01876 ist nur einmalig, d. h., einmal im Leben des Versicherten, berechnungsfähig. Diese Regelung kennen Hausärztinnen und Hausärzte beispielsweise auch für die Abrechnung der
- Nr. 01740 (Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinom) oder der
- Nrn. 01747/01748 (zum Screening auf ein Bauchaortenaneurysma).
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
01876 | Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs einmalig je Versicherten je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal | 87 Punkte bzw. 11,08 Euro* |
* Orientierungspunktwert 2026: 12,7404 Cent
4. Wie häufig kann die Nr. 01875 für die Berichtserstellung und Überweisung abgerechnet werden?
Der Versicherte hat – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - alle zwölf Monate Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung mit Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT). Dementsprechend kann die Nr. 01875 nur einmal im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) abgerechnet werden.
Wenn also die erste Früherkennungsuntersuchung z. B. im Quartal II/2026 erfolgt, ist die Erstellung eines Berichts mit Überweisung und Abrechnung der Nr. 01875 erst wieder im Quartal II/2027 möglich.
MERKE — Bei Versicherten, die das Rauchen aufgegeben haben, ist vor jedem Bericht zu prüfen, ob der Zigarettenkonsum vor weniger als zehn Jahren beendet wurde. Liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, besteht kein Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung. Die Erstellung eines Berichts und damit die Abrechnung der Nr. 01875 entfällt. |
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01875 | Erstellung und Aushändigung des Berichts im Zusammenhang mit der Überweisung zu einer Niedrigdosis-Computertomografie zur Früherkennung von Lungenkrebs einmal im Krankheitsfall | 39 Punkte bzw. 4,97 Euro* |
* Orientierungspunktwert 2026: 12,7404 Cent
5. Welchen Inhalt muss der Bericht nach Nr. 01875 haben?
Der Bericht an den Radiologen muss folgende Angaben erhalten:
- 1. Angaben zum Zigarettenkonsum (Anzahl der Jahre und der Menge)
- 2. Vorliegen des medizinischen Eignungsprofils des Versicherten und die hierfür relevanten anamnestischen Daten.
MERKE — Im Rahmen der oben genannten (siehe 2. Frage) Fortbildung soll laut den Vorgaben der BÄK noch eine Vorlage zur Erstellung des Berichts zur Verfügung gestellt werden (zu den BÄK-Vorgaben siehe „weiterführender Hinweis“). Sprechen Sie den Referenten der Fortbildung auf eine solche Vorlage an. |
Weiterführender Hinweis
- „Vorgaben der BÄK zu Fortbildungsmaßnahmen für Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchung mittels NDCT gemäß § 43 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL)“ (PDF-Dokument, 11 Seiten), bei der BÄK online unter iww.de/s15382