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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Ultraschall-Untersuchungen Nrn. 410 bis 420 GOÄ

    von RA Dr. Harro Herffs, Geschäftsführer privadis GmbH, Koblenz

    | Der richtige Ansatz der Sonographie-Ziffern aus dem Abschnitt C VI birgt immer noch Unsicherheiten. Welche Ziffern lassen sich kombinieren? Und wie viele Organe dürfen nach der Nr. 420 GOÄ nun angesetzt werden? Wie sieht das konkret aus? Kann man die Ziffern dann trotzdem noch steigern? |

    Grundsätzliches

    Zunächst gilt, dass die für das jeweilige Organ geltende Spezialziffer angesetzt werden muss. Also bei Untersuchung von zum Beispiel der Schilddrüse die Nr. 417 GOÄ und nicht die allgemein gehaltene Nr. 410. Nur dann, wenn die GOÄ keine gesonderte Ziffer ausweist, kommt die Nr. 410 zum Ansatz. Das erste Organ wird also über die Spezialziffern 412 bis 418 oder die 410 erfasst. Jedes weitere Organ dann mit der Nr. 420. Über die 420 können maximal drei weitere Organe abgerechnet werden, das heißt neben der Spezialziffer oder der Nr. 410 GOÄ kann die Nr. 420 weitere drei Mal angesetzt werden.

     

    • Beispiel

    Wurden der Schädel eines Kleinkinds (412, 280 Punkte) und dessen Hüftgelenke (413, 280 Punkte) untersucht, kann nur eine Leistung mit der Originalziffer angesetzt werden, die andere ist über die Nr. 420 anzusetzen.

     

    Paarige Organe lassen sich als jeweils zwei eigenständige Organe im Sinne der GOÄ ansetzen. Die beiden Hüftgelenke des Kleinkindes gelten damit als zwei Organe. Ratsam ist daher, die Kopfuntersuchung mit der Originalziffer (412) und die Hüftuntersuchung zweimal mit der Nr. 420 zu berechnen. Zwar haben die Nrn. 412 und 413 die gleiche Punktzahl (280), aber die 413 umfasst zwei Organe. Diese können über die 420 einzeln abgebildet und zum Schwellenwert von 2,3 mit 10,72 Euro gesondert berechnet werden. Bei 50 untersuchten Kindern im Monat macht das immerhin einen Unterschied von 500 Euro Honorar aus.

     

    Neun Organe über die Nr. 420 GOÄ abrechenbar?

    Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass die Legende der Nr. 420 GOÄ per dreifachem Ansatz dazu berechtigt, bis zu neun Organe abzurechnen („bis zu drei weitere Organe“ und „kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden“). Dafür bieten aber weder der Wortlaut der Ziffernlegende noch die Punktebewertung eine Grundlage. Denn die zweite Passage ist erkennbar nur eine Wiederholung der vorangegangenen Regelung. Das ergibt sich zum einen aus dem Sprachzusammenhang, zum anderen aus der Punktebewertung. Wäre die Ansicht richtig, würde nach der Nr. 420 die Untersuchung von drei Organen mit 80 Punkten bewertet, wo sie ansonsten bei den vergleichbaren Nrn. 410 bis 418 mit mindestens 200 Punkten bewertet wird. Werden also sechs Organe geschallt, können dennoch nur maximal vier fakturiert werden.

    Den Faktor nicht vergessen!

    Wenn die Umstände die Untersuchung über das übliche Maß hinaus erschwert haben, ist jede der Ziffern über den Faktor bis zum 3,5-Fachen steigerungsfähig. Bei vier untersuchten Organen kann das einen weiteren erheblichen Unterschied ausmachen.

     

    GOÄ-Nr.
    Punkte*
    Faktor
    Ergebnis
    Faktor
    Ergebnis

    410

    200

    2,3

    26,81 Euro

    3,5

    40,80 Euro

    420

    80

    2,3

    10,72 Euro

    3,5

    16,32 Euro

    420

    80

    2,3

    10,72 Euro

    3,5

    16,32 Euro

    420

    80

    2,3

    10,72 Euro

    3,5

    16,32 Euro

    58,99 Euro

    89,76 Euro

    Honorarplus

    30,78 Euro (52 Prozent)

     

    * Punktwert: 0,0582873 Euro

     

    Ein erhöhter Aufwand, der das Ansetzen des 3,5-fachen Faktors rechtfertigt, kann zum Beispiel gegeben sein bei

     

    • Luftüberlagerungen,
    • Meteorismus,
    • Adipositas,
    • Wehrigkeit bei Kleinkindern,
    • Unkooperativität zum Beispiel bei Dementen oder
    • eingeschränkte Motorik bei alten Menschen.

     

    PRAXISHINWEIS | Spiegelt man dem Patienten während der Behandlung die Umstände, die den Aufwand erhöhen und die er selbst nicht wahrnehmen kann - zum Beispiel dass Luftüberlagerungen das Bild erschweren -, dann hat der Patient nicht nur eine höhere Transparenz vom Geschehen. Damit erhöht sich auch später bei Rechnungserhalt die Nachvollziehbarkeit und die Bereitschaft zur Zahlung.

     

    MERKE | Da Sie Ihr Sonographiegerät in der Regel nicht nur für Privatpatienten nutzen werden, sollten Sie bei einem Neuerwerb eines Gerätes darauf achten, dass es bestimmte apparative Voraussetzungen erfüllen muss. Tut es dies nicht, drohen Ihnen bei Kassenpatienten Honorarkürzungen! Obwohl die Mindestvoraussetzungen den meisten Herstellern bekannt sind, befinden sich am Markt immer wieder unzureichende Sonden/Schallköpfe. Lesen Sie dazu ausführlich AAA 09/2014, Seite 13.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Sind nicht dargestellte Organe berechenbar? (AAA 06/2015, Seite 2)
    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 13 | ID 43436132