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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Höherer Faktor: Beispiele für mögliche Gründe

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | In AAA 03/2020 hatten wir grundlegende Anforderungen der GOÄ an die Bemessung des Steigerungsfaktors dargestellt und dass es der Arzt ist, der beurteilen kann, ob eine Leistung mit höherem Faktor bemessen werden muss. In AAA 05/2020 folgten Hinweise zur Formulierung von Begründungen in der Rechnung und zur evtl. verlangten „näheren Erläuterung“. In dieser Ausgabe zeigen wir für häufig berechnete Leistungen mögliche Gründe auf. Zu den Formulierungen für die Rechnungstellung ziehen Sie dafür die Hinweise in AAA 05/2020 hinzu. Die Beispiele sind nicht abschließend! |

    Beratungen

    Der häufige Ansatz der Nr. 1 GOÄ beruht zum Teil darauf, dass die Nr. 3 GOÄ trotz einer Dauer von mindestens zehn Minuten wegen ihrer Abrechnungsbestimmung („nur berechenbar als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit 5‒8, 800 oder 801) durch die Nr. 1 GOÄ ersetzt werden muss. In jedem Fall begründet das den Ansatz eines höheren Faktors zu Nr. 1 GOÄ. Grundsätzlich kann man dann die Dauer der Beratung (Minuten) als Begründung anführen, doch das bedarf einer Zeiterfassung und stößt oft auf Unverständnis beim Patienten. Besser ist es, den Grund für längere Dauer (oder auch Erschwernis) anzugeben. Die nachfolgend angeführten Beispiele von Gründen gelten selbstverständlich auch für andere Beratungsleistungen (z. B. Nrn. 3 und 4 GOÄ):

    • Erhebung der Erstanamnese mit langer Krankheitsvorgeschichte